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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil25.08.2003
"Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte!" - Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Beleidigung einer KolleginBeleidigung stellt wichtigen Grund zur Kündigung dar
Eine Beleidigung gegenüber einer Kollegin rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Beleidigung stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. hervor
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer die Erstattung von Fahrtkosten. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte dies jedoch. Daraufhin soll der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin angeschrien haben und sie mit Ausdrücken wie "blöde Nutte" und "Arschloch" bezeichnet haben. Zudem bedrohte er sie mit den Worten "Wenn ich dich woanders treffe […]". Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer aufgrund dieses Verhaltens fristlos. Dieser bestritt den Vorfall und erhob Kündigungsschutzklage.
Außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung beendet worden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB habe vorgelegen.
Kündigung aufgrund einer Beleidigung
Der wichtige Grund habe in der Beleidigung der Mitarbeiterin gelegen, so das Arbeitsgericht weiter. Dadurch sei der Betriebsfrieden empfindlich gestört worden. Unerheblich sei gewesen, ob nachgewiesen werden konnte, dass der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin als "blöde Nutte" und "Arschloch" bezeichnete sowie sie bedrohte. Denn während der mündlichen Verhandlung räumte er ein, gegenüber der Mitarbeiterin folgende Äußerung getätigt zu haben: "Ich weiß gar nicht was du willst, so Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte!". Schon allein darin habe eine Beleidigung gelegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung dargestellt habe.
Ordentliche Kündigung war nicht zumutbar
Dem Arbeitgeber sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts weiterhin nicht zumutbar gewesen, den Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen. Zum einen sei er keiner Person unterhaltspflichtig und erst seit kurzer Zeit im Betrieb beschäftigt gewesen. Zum anderen sei zu befürchten gewesen, dass der Arbeitgeber weitere Personen beleidigen würde, wenn diesen seinem Verlangen nicht nachkommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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