15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil25.08.2003

"Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte!" - Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Beleidigung einer KolleginBeleidigung stellt wichtigen Grund zur Kündigung dar

Eine Beleidigung gegenüber einer Kollegin rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Eine Beleidigung stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. hervor

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer die Erstattung von Fahrtkosten. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte dies jedoch. Daraufhin soll der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin angeschrien haben und sie mit Ausdrücken wie "blöde Nutte" und "Arschloch" bezeichnet haben. Zudem bedrohte er sie mit den Worten "Wenn ich dich woanders treffe […]". Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer aufgrund dieses Verhaltens fristlos. Dieser bestritt den Vorfall und erhob Kündi­gungs­schutzklage.

Außer­or­dentliche Kündigung war wirksam

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Arbeitnehmer. Das Arbeits­ver­hältnis sei aufgrund der wirksamen außer­or­dent­lichen Kündigung beendet worden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB habe vorgelegen.

Kündigung aufgrund einer Beleidigung

Der wichtige Grund habe in der Beleidigung der Mitarbeiterin gelegen, so das Arbeitsgericht weiter. Dadurch sei der Betriebsfrieden empfindlich gestört worden. Unerheblich sei gewesen, ob nachgewiesen werden konnte, dass der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin als "blöde Nutte" und "Arschloch" bezeichnete sowie sie bedrohte. Denn während der mündlichen Verhandlung räumte er ein, gegenüber der Mitarbeiterin folgende Äußerung getätigt zu haben: "Ich weiß gar nicht was du willst, so Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte!". Schon allein darin habe eine Beleidigung gelegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung dargestellt habe.

Ordentliche Kündigung war nicht zumutbar

Dem Arbeitgeber sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts weiterhin nicht zumutbar gewesen, den Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen. Zum einen sei er keiner Person unter­halts­pflichtig und erst seit kurzer Zeit im Betrieb beschäftigt gewesen. Zum anderen sei zu befürchten gewesen, dass der Arbeitgeber weitere Personen beleidigen würde, wenn diesen seinem Verlangen nicht nachkommen.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15112

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI