24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9036

Drucken
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Essen Urteil27.09.2005

ArbG Essen: Schlechte schulische Leistungen eines Auszubildenden stellen keinen zulässigen Grund für fristlose Kündigung darKündigung des Ausbil­dungs­ver­trages darf keinerlei Bestra­fung­s­cha­rakter haben

Auszubildende, deren schulische Leistungen während der Lehrzeit zu wünschen übrig lassen, dürfen vom Arbeitgeber nicht gleich gefeuert werden. Eine fristlose Kündigung eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses darf nur das allerletzte Mittel sein. Die geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Essen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinem Maurer-Lehrling wegen einer mangelhaften Leistung in einer Zwischenprüfung ein Jahr vor der Gesellenprüfung fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitgeber ließ dabei in dem Schreiben seinen Gefühlen freien Lauf. Darin heißt es unter anderem: „...Nach drei Abmahnungen, vielen Einzel­ge­sprächen und großer Geduld unserer Mitarbeiter setzt dieses Ergebnis Ihrem bisherigen Verhalten die Krone auf...“.

Azubi hält Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam

Der Auszubildende klagte vor Gericht, da er der Ansicht war, dass die Kündigung bereits mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam war. Schlechte schulische Leistungen berechtigten den Ausbil­dungs­betrieb nicht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses.

Kündigung als Bestrafung für schlechte Zwischenprüfung unwirksam

Die Richter des Arbeitsgerichts Essen hielten die Klage für begründet, da nach den Feststellungen des Gerichts für ausgesprochene außer­or­dentliche, fristlose Kündigung tatsächlich kein wichtiger Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorgelegen hat. Darüber hinaus warfen dem Arbeitgeber vor, die Kündigung quasi als Bestrafung für das schlechte Abschneiden des Auszubildenden in der Zwischenprüfung ausgesprochen zu haben. Das aber sei völlig indiskutabel, weil rechtlich unzulässig.

Azubi hatte nach Abmahnung keine Möglichkeit Leistungen zu verbessern

Die fristlose Kündigung eines Ausbil­dungs­ver­trages dürfe keinerlei Bestra­fung­s­cha­rakter haben. Als Kündigungsgrund rechtlich akzeptiert sei allenfalls, dass die schlechten schulischen Leistungen des Auszubildenden gravierende negative Auswirkungen für die weitere Zukunft des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses erwarten lassen und die Fortsetzung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses für den Ausbilder deshalb unzumutbar erscheinen. Das aber setze stets voraus, dass der Ausbil­dungs­betrieb den Auszubildenden vorher abgemahnt habe. Im konkreten Fall war eine entsprechende Abmahnung zwar ausgesprochen worden. Die ließen die Essener Richter allerdings nicht gelten. Der Grund: Die Abmahnung war etwa eine Woche nach Bekanntwerden der mangelhaften Zwischenprüfung ausgesprochen worden. Damit aber, so das Gericht, habe der Auszubildende bis zu der kurze Zeit später ausgesprochenen Kündigung keine Chance mehr gehabt, seine Leistungen noch zu verbessern.

Quelle: ra-online, ArbG Essen

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9036

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI