03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32969

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Arbeitsgericht Elmshorn Urteil26.04.2023

Sexuelle Belästigung auf der Weihnachtsfeier führt zur KündigungUnerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts stellt sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für außer­or­dentliche Kündigung dar

Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 AGG, die eine außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden.

Der 32jährige Kläger war bei seiner Arbeitgeberin, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin, seit 2019 beschäftigt. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: "Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen." Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündi­gungs­schutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Elmshorn erfolglos.

Kündigung wegen sexueller Belästigung kann "wichtiger Grund" sein

Das Arbeitsgericht stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Gleiches gilt auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.

Verhalten war schwerst beleidigend und herabwürdigend

Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße "Anzüglichkeit", sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden. Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen. Im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren.

Umstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung

Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwie­der­bringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außer­or­dent­lichen Kündigung reagiert.

Vorherige Abmahnung war entbehrlich

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt.

Quelle: Arbeitsgericht Elmshorn, ra-online (pm/ab)

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