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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9045

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Arbeitsgericht Duisburg Urteil11.01.2010

ArbG Duisburg: Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen aufgrund zeitlich begrenzter Serviceaufträge unzulässigSachgrundlose Befristung nicht möglich – Bedarf an Serviceleistung besteht nicht nur „vorübergehend“

Die Bundesagentur für Arbeit darf Arbeits­ver­hältnisse mit Telefon-Service-Beratern nicht mit der Begründung wirksam befristen, dass sie ihrerseits von der ARGE nur einen befristeten Serviceauftrag für die Durchführung der Telefondienste erhalten habe. Dies entschied das Arbeitsgericht Duisburg.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte gemeinsam mit der Stadt Duisburg aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2004 eine Arbeits­ge­mein­schaft (im folgenden: ARGE) zur Wahrnehmung der den Vertrags­partnern nach dem SGB II (Grundsicherung, umgangs­sprachlich: „Hartz IV“) obliegenden Aufgaben gegründet.

Befristete Einstellung von Telefon-Service-Beratern

Die ARGE hat ihrerseits im Juli 2007 die Bundesagentur für Arbeit Duisburg beauftragt, befristet bis zum 31. Dezember 2009 den Telefonservice zu übernehmen. Diesen Umstand hat die beklagte Bundesagentur für Arbeit zum Anlass genommen, in diesem Bereich Telefon-Service-Berater nur befristet anzustellen.

Zulässiger Zeitraum für sachgrundlose Befristung überschritten

Diese Befristung ist jedoch unwirksam. Eine sachgrundlose Befristung war nicht mehr möglich, da der zulässige Zeitraum von zwei Jahren überschritten war. Im Übrigen fehlt es an dem erforderlichen Sachgrund. Telefonische Service­leis­tungen für Grund­si­che­rungs­su­chende werden dauerhaft benötigt werden. Der Bedarf an dieser Serviceleistung ist nicht nur „vorübergehend“, wie die Bundesagentur für Arbeit argumentiert hat. Die Bundesagentur für Arbeit ist originär zuständig für wesentliche Bereiche der Grundsicherung. Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeits­ge­mein­schaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser – allerdings nur befristet – wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt.

Quelle: ra-online, ArbG Duisburg

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