21.11.2024
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Arbeitsgericht Cottbus Urteil06.10.2009

Schlafen am Arbeitsplatz und unerlaubtes Gehen rechtfertigen verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnissesLange Betriebs­zugehörig­keit aufgrund Unzumutbarkeit der Nichterbringung der Arbeitsleistung unerheblich

Schläft ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und geht er vor Ende der Arbeitszeit unerlaubt, so kann dies eine verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses rechtfertigen. Dabei spielt die lange Betriebs­zugehörig­keit des Arbeitnehmers regelmäßig keine Rolle. Denn ein Arbeitgeber muss die Nichterbringung von Arbeitsleistung nicht dulden. Dies hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin wurde im November 2007 schlafend am Arbeitsplatz vorgefunden. Zudem bestand der Verdacht einer Alkoholisierung. Sie wurde aufgrund dessen von der Arbeitgeberin abgemahnt. Nachdem es im Mai 2008 zu einem ähnlichen Vorfall kam, wurde die Arbeitnehmerin fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündi­gungs­schutz­prozess vor dem Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht konnte sie jedoch ihre Weiter­be­schäf­tigung durchsetzen. Die Arbeitnehmerin wurde aber im März 2009 wiederum schlafend am Arbeitsplatz angetroffen. Bevor ein angeordneter Alkoholtest durchgeführt werden konnte, entfernte sich die Arbeitnehmerin vor Ende der Arbeitszeit vom Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin nahm diesen Vorfall zum Anlass, wieder eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und erhob daher eine Kündi­gungs­schutzklage.

Schlafen am und unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz rechtfertigt ordentliche Kündigung

Das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Aufgrund dessen, dass die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz geschlafen und diesen unerlaubt verlassen hatte, habe sie ihre arbeits­ver­trag­lichen Pflichten verletzt. Dies habe eine verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses gerechtfertigt. Auf eine eventuelle Alkoholisierung sei es daher nicht mehr angekommen.

Weitere Pflicht­ver­let­zungen waren zu erwarten

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei angesichts der bereits erfolgten Abmahnung und Kündigung wegen der vergangenen Vorfälle weitere Pflicht­ver­let­zungen der Arbeitnehmerin zu erwarten gewesen.

Lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit unerheblich

Die lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts der Kündigung nicht entge­gen­ge­standen. Denn es sei einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schläft oder unerlaubt geht und somit keine Arbeitsleistung erbringt.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung

Das Arbeitsgericht verneinte aber ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung vorlag, die eine Weiter­be­schäf­tigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Arbeitnehmerin kein Arbeits­zeit­betrug beging. Vielmehr habe sie sich im elektronischen Zeiter­fas­sungs­system ausgebucht als sie ging. Darüber hinaus habe am Arbeitsplatz auch kein Publi­kums­verkehr geherrscht, so dass die schlafende Mitarbeiterin nicht von eventuellen Kunden gesehen werden konnte.

Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)

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