Dokument-Nr. 18673
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Arbeitsgericht Cottbus Urteil06.10.2009
Schlafen am Arbeitsplatz und unerlaubtes Gehen rechtfertigen verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des ArbeitsverhältnissesLange Betriebszugehörigkeit aufgrund Unzumutbarkeit der Nichterbringung der Arbeitsleistung unerheblich
Schläft ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und geht er vor Ende der Arbeitszeit unerlaubt, so kann dies eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei spielt die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig keine Rolle. Denn ein Arbeitgeber muss die Nichterbringung von Arbeitsleistung nicht dulden. Dies hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin wurde im November 2007 schlafend am Arbeitsplatz vorgefunden. Zudem bestand der Verdacht einer Alkoholisierung. Sie wurde aufgrund dessen von der Arbeitgeberin abgemahnt. Nachdem es im Mai 2008 zu einem ähnlichen Vorfall kam, wurde die Arbeitnehmerin fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht konnte sie jedoch ihre Weiterbeschäftigung durchsetzen. Die Arbeitnehmerin wurde aber im März 2009 wiederum schlafend am Arbeitsplatz angetroffen. Bevor ein angeordneter Alkoholtest durchgeführt werden konnte, entfernte sich die Arbeitnehmerin vor Ende der Arbeitszeit vom Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin nahm diesen Vorfall zum Anlass, wieder eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und erhob daher eine Kündigungsschutzklage.
Schlafen am und unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz rechtfertigt ordentliche Kündigung
Das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Aufgrund dessen, dass die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz geschlafen und diesen unerlaubt verlassen hatte, habe sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dies habe eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Auf eine eventuelle Alkoholisierung sei es daher nicht mehr angekommen.
Weitere Pflichtverletzungen waren zu erwarten
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei angesichts der bereits erfolgten Abmahnung und Kündigung wegen der vergangenen Vorfälle weitere Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin zu erwarten gewesen.
Lange Betriebszugehörigkeit unerheblich
Die lange Betriebszugehörigkeit habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts der Kündigung nicht entgegengestanden. Denn es sei einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schläft oder unerlaubt geht und somit keine Arbeitsleistung erbringt.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung
Das Arbeitsgericht verneinte aber ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlag, die eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Arbeitnehmerin kein Arbeitszeitbetrug beging. Vielmehr habe sie sich im elektronischen Zeiterfassungssystem ausgebucht als sie ging. Darüber hinaus habe am Arbeitsplatz auch kein Publikumsverkehr geherrscht, so dass die schlafende Mitarbeiterin nicht von eventuellen Kunden gesehen werden konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)
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