18.10.2024
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Dokument-Nr. 30765

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Arbeitsgericht Bonn Urteil07.07.2021

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen CoronainfektionKlage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen

Nach einer Entscheidung des Arbeits­ge­richtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quaran­tä­ne­a­n­ordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Quaran­tä­ne­a­n­ordnung ist nicht mit ärztlichem Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung gleichzusetzen

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeits­un­fä­hig­keitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat ihre Arbeits­un­fä­higkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeits­un­fä­higkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeits­un­fä­higkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quaran­tä­ne­a­n­ordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeits­un­fä­higkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeits­un­fä­higkeit.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, ra-online (pm/aw)

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