21.11.2024
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Urteil24.04.2024Arbeitsgericht Bonn2 Ca 345/23
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Arbeitsgericht Bonn Urteil24.04.2024

Kündigung einer Professorin wegen wissen­schaft­lichen Fehlverhaltens rechtmäßigVorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Verletzung "in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin" nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen.

Die Klägerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses im Fachbereich Politik­wis­sen­schaften als Univer­si­täts­pro­fessorin tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis zum 31.03.2023. Sie wirft der Klägerin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissen­schaft­lichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe. Die Klägerin bestreitet, dass sie in den drei Werken die Grundsätze der guten wissen­schaft­lichen Praxis habe einhalten müssen. Dies folge aus dem populär­wis­sen­schaft­lichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Beklagten monierten Stellen um bloße Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß. Der Klägerin sei auch im Rahmen des universitären Unter­su­chungs­ver­fahrens keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unver­hält­nismäßig, da die Beklagte eine Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können.

Unwis­sen­schaft­liches Verhalten rechtfertigt Kündigung

Das ArbG ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissen­schaft­lichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten hat. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewer­bungs­ver­fahren um einen universitären Lehrstuhl stelle eine wesentliche Pflichtverletzung der Klägerin im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses dar. Dies gelte zumindest dann, wenn dieses Werk – wie von der Klägerin – als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden sei. Die Vorlage einer Publikation in einer solchem Bewer­bungs­ver­fahren enthalte die Erklärung, dass die Regeln der guten wissen­schaft­lichen Praxis eingehalten worden seien. Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissen­schaft­lichen Fehlverhaltens führten nicht zur Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Kündigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin komme eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, ra-online (pm/ab)

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