20.01.2025
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Dokument-Nr. 8895

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Arbeitsgericht Berlin Urteil19.12.2007

Betriebsrat muss nicht generell über Schwan­ger­schaften informiert werdenMitteilung an den Betriebsrat ohne Einwilligung der Schwangeren stellt erhebliche Beein­träch­tigung der Persön­lich­keits­rechte dar

Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber informieren, wer schwanger geworden ist, wenn das die betreffenden Frauen nicht möchten. Andernfalls würde dies eine schwere Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts darstellen. Dies entschied das Arbeitsgerichts Berlin.

Der Betriebsrat wollte die Arbeitgeberin dazu verpflichten, ihn über gegebenenfalls im Betrieb beschäftigte schwangere Arbeit­neh­me­rinnen zu unterrichten. Diese war nur dann bereit, den Betriebsrat über schwangere Arbeit­neh­me­rinnen zu informieren, sofern diese die Unterrichtung an den Betriebsrat nicht ausdrücklich untersagten. Der Betriebsrat war der Ansicht, er müsse informiert werden, um überwachen zu können, ob alle Mutter­schutz­vor­schriften eingehalten würden.

Anhaltpunkte für Nichteinhaltung des Mutterschutzes müssen gegeben sein

Nach Ansicht des Gerichts könne aber die werdende Mutter entscheiden, ob, wann und wem sie ihre Schwangerschaft mitteilen möchte. Eine Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat ohne die Einwilligung der Betroffenen stelle eine erhebliche Beein­träch­tigung ihrer Persön­lich­keits­rechte dar. Hierfür müsse ein sachlicher und verhält­nis­mäßiger Grund vorliegen. Es müssten somit konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Schutz­vor­schriften nicht eingehalten würden. Dies sei hier nicht gegeben. Zudem sei der Betriebsrat in der Lage, spätestens nachdem die Schwangerschaft offenkundig geworden sei, nachzuprüfen, ob Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schriften verletzt worden seien.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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