15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 29289

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Arbeitsgericht Berlin Beschluss07.10.2020

Konzern­betriebsrats­sitzung als Präsenzsitzung trotz Corona-Pandemie zulässigKeine gesetzliche Grundlage für Verbot

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Konzern­be­triebsrat die Durchführung einer Konzern­betriebsrats­sitzung als Präsenzsitzung nicht verboten werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, das deutschlandweit Rehabi­li­ta­ti­o­ns­kliniken betreibt, hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrich­tungs­über­greifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt und sich auf dieses Verbot auch betreffend eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzern­be­trie­bsrates mit erforderlicher Anreise der Betrie­bs­rats­mit­glieder berufen. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der Konzernbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infek­ti­o­ns­schutz würden eingehalten.

ArbG: Keine gesetzliche Grundlage für Verbot

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Durchführung der Präsenzsitzung zulässig. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz entscheide der Vorsitzende des Konzern­be­trie­bsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefon­kon­ferenz durchgeführt werde.

Durchführung geheimer Wahlen im Rahmen einer Video- oder Telefon­kon­ferenz rechtlich nicht möglich

Im vorliegenden Fall könne der Konzern­be­triebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefon­kon­ferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Dies sei im Rahmen einer Video- oder Telefon­kon­ferenz rechtlich nicht möglich.

Corona-Risiko berechtigt Arbeitgeberin nicht zur Untersagung

Nach der am Veran­stal­tungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig, wobei die Beachtung und Einhaltung der Verordnung in erster Linie im Verant­wor­tungs­bereich des Konzern­be­trie­bsrates selbst und seiner Vorsitzenden liege. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhal­tens­vorgaben verbleibende Risiko­stei­gerung berechtige die Arbeitgeberin nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenz­ver­an­staltung.

Rechtmittel der Beschwerde zugelassen

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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