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Dokument-Nr. 33618

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Arbeitsgericht Berlin Urteil08.01.2024

RBB muss Ex-Betrie­bs­di­rektor Ruhegeld zahlenRuhegeld­re­gelung nicht sittenwidrig

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage des Produktions- und Betrie­bs­di­rektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis auch nicht durch die außer­or­dentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt. Damit unterscheidet sich die Entscheidung von den im Wesentlichen klage­ab­wei­senden Entscheidungen zweier anderer Kammern des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungs­direktors des rbb und der Juristischen Direktorin des rbb.

In dem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Ruhegeldes von monatlich etwa 8.900 EUR ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der Altersrente des Produktions- und Betrie­bs­di­rektors.

Ruhegeld­re­gelung nicht sittenwidrig

Diese Regelung sei nicht wegen Sitten­wid­rigkeit nichtig. Auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit, denen der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet sei, liege kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Selbst wenn eine Sitten­wid­rigkeit der Ruhegeld­re­gelung angenommen werde, führe dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags.

Keine Kündi­gungs­gründe

Das Arbeits­ver­hältnis sei auch nicht durch die außer­or­dentliche Kündigung des rbb vom 03.02.2023 beendet worden, da keiner der vom rbb angeführten Kündi­gungs­gründe durchgreife. Die Entgegennahme der vereinbarten „ARD-Zulage“ für Zeiten, in denen der rbb den Vorsitz der ARD übernommen hatte, sei nicht pflichtwidrig gewesen. Bei dem Vorwurf, der Produktions- und Betrie­bs­di­rektor habe bei unzutreffenden Ausführungen Dritter gegenüber dem Verwaltungsrat zu einer Kreditaufnahme für das Projekt „Haus der Digitalen Medien“ nicht interveniert, sei sein Schweigen wider besseren Wissens nicht feststellbar. Der Vorwurf unzutreffender Spese­n­a­b­rechnung in zwei Fällen treffe nicht zu. Das befristete Arbeits­ver­hältnis habe daher am 31.08.2023 mit dem vereinbarten Fristablauf geendet. Seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 sei der rbb zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes von etwa 8.900 EUR verpflichtet, nachfolgend zur Zahlung von Altersruhegeld.

Kein Schadensersatz wegen Rufschädigung

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Produktions- und Betrie­bs­di­rektor Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Rufschädigung und Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung gegen den rbb und auch gegen die zwischen­zeitlich amtierende Intendantin Frau Dr. Vernau verfolgt hat. Das arbeits­ge­richtliche Verfahren sei sowohl vom rbb als auch von der Interims- Intendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers sei durch die gerichtliche Entscheidung wieder­her­ge­stellt.

Auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Zulage und Spesen

Die Widerklage des rbb hat das Gericht ebenfalls abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen. Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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