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Dokument-Nr. 34993

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Urteil27.03.2025Arbeitsgericht Berlin58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23
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Arbeitsgericht Berlin Urteil27.03.2025

Fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung wirksamJüdische Gemeinde Berlin durfte Rabbiner wegen sexueller Belästigung entlassen

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemein­de­mit­glieds für wirksam angesehen.

Der gekündigte Arbeitnehmer stand seit Anfang 2001 in einem Arbeits­ver­hältnis zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin als Rabbiner. Nachdem die Arbeitgeberin am 21. Mai 2023 von Beschwerden über den klagenden Arbeitnehmer wegen des Vorwurfs sexueller Gewalt und von Manipulationen in seiner Position als Gemein­derabbiner Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis am 1. Juni 2023 fristlos. Der Rabbiner hat fristgerecht Klage gegen die Kündigung erhoben. Er hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, soweit es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt. Das Arbeitsgericht hat eine der von der Gemeinde benannten Zeuginnen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Rabbiner die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entge­gen­ge­brachte Vertrauen ausgenutzt hat. Er sei ihr in einer von ihm so bezeichneten heilthe­ra­peu­tischen Sitzung in seiner Eigenschaft als Rabbiner gegen­über­ge­treten und habe vorgegeben, sie durch ein Ritual „reinigen“ zu können. Sodann habe er ohne ihr Einverständnis einen Zungenkuss herbeigeführt, bei dem sie seine Erregtheit habe spüren können. Dieses Verhalten stelle eine schwere Pflicht­ver­letzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige.

Eine Widerklage der Gemeinde gegen den Rabbiner auf Zahlung hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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