14.11.2024
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Dokument-Nr. 3548

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Urteil20.12.2006Arbeitsgericht Berlin48 Ca 19270/06
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Arbeitsgericht Berlin Urteil20.12.2006

Kündigung eines Chefarztes unter dem Vorwurf des Verdachts auf Totschlag unwirksamGenaue Umstände müssen ausreichend ermittelt werden

Eine Kündigung auf einen bloßen Verdacht hin, ist unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berin hervor.

Das Arbeitsgericht Berlin hat in die gegenüber dem Chefarzt einer Magdeburger Reha-Klinik ausgesprochene fristlose und fristgemäße Kündigung für unwirksam erklärt. Im Zusammenhang mit dem Tod eines Patienten, der lange Zeit nach einem Unfall vollständig gelähmt und mit schweren Gehirn­ver­let­zungen in der Klinik gelegen hatte und dessen Beatmungsgerät durch den Bruder abgestellt worden war, waren gegen den Chefarzt der Klinik unter dem Gesichtspunkt der aktiven Sterbehilfe, bzw. der Beihilfe hierzu, Vorwürfe erhoben worden, die in einem staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts auf Totschlag ihren Niederschlag fanden. Die Klinik sprach, nachdem ein Haftbefehl erlassen worden war, daraufhin eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung gegenüber dem Chefarzt aus.

Das Arbeitsgericht hat diese Kündigungen für unwirksam erklärt. Es kam nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, dass die Klinik die genauen Umstände nicht ausreichend ausermittelt hatte, insbesondere sei auch ein Beteiligter nicht genügend vernommen worden. Auch der Chefarzt selbst sei zu den Vorwürfen nur unzureichend angehört worden, was zur Unwirksamkeit der auf einen bloßen „Verdacht“ gegründeten Kündigung führte. Das Arbeitsgericht hat auch nicht dem vom Arbeitgeber gestellten Auflö­sungs­antrag entsprochen, sondern die Klinik zur Weiter­be­schäf­tigung des Chefarztes verurteilt.

Siehe zum Thema "Verdachts­kün­digung" auch:

Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber nur bei schwerwiegendem begründeten Verdacht

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/06 des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.12.2006

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