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Dokument-Nr. 30847

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Arbeitsgericht Berlin Urteil16.09.2021

Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrrad­kurier­fahrersInitiator einer Betrie­bs­ratswahl genießt Sonder­kün­di­gungs­schutz

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die arbeit­ge­ber­seitige außer­or­dentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeits­ver­hältnis nicht aufgelöst hat.

Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betrie­bs­ratswahl eingeladen hatte.

Arbeit­ge­be­ra­r­gumente überzeugten nicht

Das Gericht ließ sich von der Argumentation des Arbeitgebers nicht überzeugen. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündi­gungs­schutz­gesetz eingetretenen Sonder­kün­di­gungs­schutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch.

Auch Vorwurf der Arbeits­ver­wei­gerung rechtfertigt Kündigung nicht

Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeits­auf­for­derung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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