18.10.2024
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Dokument-Nr. 34008

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Arbeitsgericht Berlin Urteil22.05.2024

YouTube-Video „Wie entsteht eine Lüge“ – Kündigung eines AuszubildendenIm Grundgesetz verankerte Meinungs­freiheit rechtfertigt „das bei YouTube eingestellte Video nicht

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Probe­zeit­kün­digung eines Auszubildenden bei dem Springer- Konzern für wirksam erachtet, der ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Berich­t­er­stattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel bei YouTube eingestellt hat.

Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seiner Arbeitgeberin ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berich­t­er­stattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel. Springer bewertete dies als Angriff auf seine Unter­neh­menswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Der Auszubildende beruft sich auf seine Meinungsfreiheit und ist der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen.

Kündigung wirksam

Das Arbeitsgericht hat die erste Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Betrie­bs­rats­an­hörung für unwirksam erachtet, die zweite Kündigung jedoch für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Ausbil­dungs­ver­hältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Die Kündigung stelle auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unter­neh­me­rischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungs­freiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung bei dem Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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