29.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30734

Drucken
Urteil24.08.2021Arbeitsgericht Berlin36 Ga 8475/21
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Urteil24.08.2021

Keine Untersagung Vivantes-StreikArbG Berlin weist Antrag auf Untersagung des Streiks zurück

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis 25.08.2021 geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines „Ent­lastungs­tarif­vertrages“ zurückgewiesen.

Vivantes hat geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechsel­schichten. Darüber hinaus seien nicht hinreichend Notdienste vorgesehen. Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarif­ver­trag­lichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. Betreffend Notdienste hat ver.di auf die zwischen­zeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.

Verstoß gegen die Friedenspflicht im Eilverfahren nicht mit Sicherheit feststellbar

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht sei im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit der Sicherheit feststellbar, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Streiks erforderlich sei

Notdienste hinreichend gewährleistet

Der Streik sei auch nicht mangels Notdienst zu untersagen. Zwischen­zeitlich liege hierzu – anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung – eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten sei dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdien­st­re­ge­lungen sei nicht erforderlich.

Rechtsmittel der Berufung gegeben

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30734

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI