21.11.2024
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Dokument-Nr. 30734

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Urteil24.08.2021Arbeitsgericht Berlin36 Ga 8475/21
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Arbeitsgericht Berlin Urteil24.08.2021

Keine Untersagung Vivantes-StreikArbG Berlin weist Antrag auf Untersagung des Streiks zurück

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis 25.08.2021 geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines „Ent­lastungs­tarif­vertrages“ zurückgewiesen.

Vivantes hat geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechsel­schichten. Darüber hinaus seien nicht hinreichend Notdienste vorgesehen. Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarif­ver­trag­lichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. Betreffend Notdienste hat ver.di auf die zwischen­zeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.

Verstoß gegen die Friedenspflicht im Eilverfahren nicht mit Sicherheit feststellbar

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht sei im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit der Sicherheit feststellbar, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Streiks erforderlich sei

Notdienste hinreichend gewährleistet

Der Streik sei auch nicht mangels Notdienst zu untersagen. Zwischen­zeitlich liege hierzu – anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung – eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten sei dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdien­st­re­ge­lungen sei nicht erforderlich.

Rechtsmittel der Berufung gegeben

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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