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Dokument-Nr. 34140

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Arbeitsgericht Berlin Beschluss07.05.2024

Kein Minder­hei­ten­schutz bei Betrie­bs­ratswahl allein für diverses Geschlecht zu Lasten anderer Minderheiten­geschlechterZusammensetzung des Betriebsrats stellt gegen gesetzliche Vorgaben zum Minder­hei­ten­schutz dar

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Betrie­bs­ratswahl bei einem Anbieter von Software für E-Commerce-Unternehmen für unwirksam erklärt, weil die Zusammensetzung des Betriebsrats gegen gesetzliche Vorgaben zum Minder­hei­ten­schutz verstieß.

Im Betrieb der Arbeitgeberin waren ausweislich der Wählerliste 45 Personen weiblichen Geschlechts, 56 Personen männlichen Geschlechts und 17 Personen diversen Geschlechts wahlberechtigt zu den anstehenden Betriebsratswahlen. Der zu wählende Betriebsrat sollte aus sieben Personen bestehen. Es standen zwei Listen zur Wahl. Liste I umfasste drei kandidierende Personen, wobei an erster und zweiter Stelle Männer und an dritter Stelle eine Frau stand. Liste II umfasste elf Personen, darunter an letzter Stelle eine Frau und auf den Plätzen zwei und drei Personen diversen Geschlechts. Im Wahlaus­schreiben gab der Wahlvorstand an, es müsse sich mindestens eine Person der Minder­hei­ten­gruppe divers unter den zu wählenden Betrie­bs­rats­mit­gliedern befinden. In seiner Niederschrift über das Wahlergebnis stellte er fest, es seien wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Minder­hei­ten­ge­schlechts aus Liste I zwei Männer und aus Liste II drei Männer und zwei Personen diversen Geschlechts gewählt worden.

Minder­hei­ten­schutz zulasten anderer Minderheiten rechtswidrig

Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt, weil ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und des Wahlverfahrens vorliege. Die Vorschriften aus dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz und der dazugehörigen Wahlordnung über den Minderheitenschutz könnten nicht so ausgelegt werden, dass gegebenenfalls nur das dritte Geschlecht hiervon profitiere, das im Verhältnis von Frauen und Männern in der Minderheit befindliche Geschlecht hingegen gar nicht mit Mindestsitzen berücksichtigt werde. Dafür sprächen die Entste­hungs­ge­schichte des § 15 Absatz 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz sowie die Geset­zes­sys­tematik. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den fehlerhaften Hinweis auf den zu wahrenden Minder­hei­ten­schutz im Wahlaus­schreiben anders ausgegangen wäre. Gegen den Beschluss kann vom Betriebsrat Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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