15.11.2024
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Dokument-Nr. 30409

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Beschluss15.06.2021Arbeitsgericht Berlin30 Ga 527/21
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss15.06.2021

Antrag der GDL zur Anwendung ihrer Tarifverträge im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gescheitertVoraussetzungen für einstweilige Verfügung nicht gegeben

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber- und Wirtschafts­verband der Mobilitäts- und Verkehrs­dienstleister (AGV MOVE) betreffend Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE auf Anwendung der von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Regelung in § 99 Arbeits­ge­richts­gesetz stehe ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Falle konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung komme. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gelte die von § 4 a Tarif­ver­trags­gesetz vorgesehene Verdrängung des Minder­heit­s­ta­rif­ver­trages kraft Gesetzes. Dieser gesetzlichen Wertung würde der Erlass von einstweiligen Verfügungen zu Einwir­kungs­pflichten mit einer damit verbundenen vorläufigen Entscheidung über die Geltung von Tarifverträgen entgegenlaufen. Entsprechend komme der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung allenfalls in Fällen einer deutlich überwiegenden Wahrschein­lichkeit des Obsiegens im Haupt­sa­che­ver­fahren in Betracht. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

Regelung nicht offensichtlich verfas­sungs­widrig

Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handle, wie dies weit überwiegend der Fall sei, bestehe ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus sei die Regelung in § 4 a Tarif­ver­trags­gesetz nicht offensichtlich verfas­sungs­widrig.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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