21.11.2024
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Dokument-Nr. 31068

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Beschluss17.11.2021Arbeitsgericht Berlin3 BVGa 10332/21
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss17.11.2021

Betrie­bs­ratswahl bei Fahrrad­lie­fer­dienst kann stattfindenAnfechtung nach Durchführung der Betrie­bs­ratswahl möglich

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betrie­bs­ratswahl bei einem Fahrrad­lie­fer­dienst zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Abbruch der Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betrie­bs­ratswahl führen würden.

Andernfalls sei nicht im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren, sondern in einem möglichen Anfech­tungs­ver­fahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Nichtigkeit

Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertent­scheidung für eine Bildung von Betriebsräten. Aufgrund der hier von Arbeit­ge­berseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere habe die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen.

Anfechtung erst nach Betrie­bs­ratswahl möglich

Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei dann im Anfech­tungs­ver­fahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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