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Dokument-Nr. 35700

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Urteil16.12.2025Arbeitsgericht Berlin22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Urteil16.12.2025

Beschäftigte von Berliner Unis haben Anspruch auf Haupt­stadt­zulageHaupt­stadt­zulage für Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sogenannten Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Haupt­stadt­zulage (TV Haupt­stadt­zulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Hausta­rif­vertrag. In diesem Hausta­rif­vertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeit­ge­ber­verband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Haupt­stadt­zulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der hausta­rif­ver­trag­lichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Haupt­stadt­zulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).

Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Haupt­stadt­zulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarif­ge­mein­schaft der Länder (TdL) auf Arbeit­ge­berseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeit­neh­merseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeits­ver­hältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarif­ver­trag­lichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.

Bei den Klagen handelt es sich um sogenannte Verbandsklagen nach § 9 Tarif­ver­trags­gesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbands­kla­ge­ver­fahren in Rechtss­trei­tig­keiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungs­wir­kungen für andere Hochschulen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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