21.11.2024
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Dokument-Nr. 33293

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Arbeitsgericht Berlin Urteil20.09.2023

Kündigung des Arbeits­verhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb rechtensArbeitsvertrag wegen Vereinbarungen zum nachver­trag­lichen Ruhegeld "sittenwidrig" und deswegen nichtig

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeits­verhältnisses abgewiesen.

Die in Folge der Schlesinger-Affäre durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg ausgesprochenen Kündigungen sind nun auch in einem dritten Fall vom Berliner Arbeitsgericht bestätigt worden. Damit bleibt auch die Kündigung der vormaligen Juristischen Direktorin Susann Lange zunächst bestehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsvertrag sittenwidrig und nichtig

Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag sei wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachver­trag­lichen Ruhegeld vor Renteneintritt bereits nichtig. Hierin liege ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu komme, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit verpflichtet sei. Es sei daher von einer Sitten­wid­rigkeit der Vereinbarung auszugehen, die zur Gesamt­nich­tigkeit des Vertrages führe.

Kündigung wegen Pflicht­ver­let­zungen auch rechtfertigt

Weiter hat das Arbeitsgericht angenommen, auch die vorsorglich ausgesprochene außer­or­dentliche Kündigung sei wirksam. Für diese lägen mehrere wichtige Gründe vor. Die Klägerin habe zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochter­ge­sell­schaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000,- EUR eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweis­pflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen habe die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpfe, noch gar nicht innegehabt habe. Die Klägerin habe durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberech­tig­terweise gewährt worden sei.

Widerklage teilweise stattgegeben

Der Widerklage der Beklagten hat das Gericht teilweise stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem die Beklagte den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidet habe, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückfor­de­rungs­an­spruch wegen geleisteter Famili­en­zu­schläge hat das Arbeitsgericht verneint. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischen­zeitliche dies-bezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Famili­en­zu­schläge verblieben wäre. Weitere Anträge der Klägerin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenen-versor­gungs­ansprüche festgestellt haben wollte, hat das Arbeitsgericht aus prozessualen Gründen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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