18.10.2024
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Dokument-Nr. 33232

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Urteil01.09.2023Arbeitsgericht Berlin21 Ca 1751/23
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Arbeitsgericht Berlin Urteil01.09.2023

Arbeitsgericht Berlin erklärt den Dienstvertrag des Ex-RBB Verwal­tungs­di­rektors für sittenwidrig - Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und GegenleistungKein Anspruch auf Ruhegeld­zah­lungen und Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage des Verwal­tungs­di­rektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachver­trag­lichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher habe die Beklagte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außer­or­dent­lichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienst­ver­hält­nisses kam es daher strei­tent­scheidend nicht mehr an.

Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergü­tungs­an­spruchs des Klägers in Höhe von zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.

Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Das Arbeitsgericht sah hierin in der Gesamt­be­trachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Ruhegelds gehe weit über eine Kompensation für das Arbeits­platz­risiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwal­tungs­di­rektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit, an die die Beklagte gebunden sei. Schließlich gefährde der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunk­ge­bühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages habe der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegeld­zah­lungen und Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung. Die Widerklage der Beklagten hat das Gericht überwiegend abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestehe nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen treffe die Beklagte ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch könne die Beklagte die Entgelt­fort­zahlung, die sie während der Arbeits­un­fä­higkeit des Klägers in der Zeit des nichtigen Arbeits­ver­trages geleistet hat, nicht zurückfordern.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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