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Urteil02.06.2025Arbeitsgericht Berlin21 Ca 16313/24
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Arbeitsgericht Berlin Urteil02.06.2025

Fernsehdirektor der Deutschen Welle muss Ruhegelder nicht zurückzahlenEtwaige Rückfor­de­rungs­ansprüche der Deutschen Welle gegen den Programm­di­rektor sind verwirkt

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Deutschen Welle gegen ihren ehemaligen Programm­di­rektor Multimedia Global auf Rückzahlung von vor Beginn der Altersrente bezogenen Ruhegeldern abgewiesen und seiner Widerklage auf weitere Zahlungen stattgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Ruhegelder folge aus dem Dienstvertrag, eine Sitten­wid­rigkeit der Vereinbarung bestehe nicht. Ein Anspruch der Deutschen Welle auf Rückzahlung bereits gezahlter Ruhegelder sei verwirkt.

Der für die weltweit ausgestrahlten Fernseh­sen­dungen zuständige Programm­di­rektor Multimedia Global war seit 1992 zunächst bei dem Sender RIAS und nachfolgend bei der Deutschen Welle beschäftigt, zunächst als Chefredakteur Fernsehen und seit dem Jahr 2002 als Direktor dieses Bereichs. Der zuletzt abgeschlossene, auf fünf Jahre befristete Dienstvertrag aus dem Jahr 2011 sah die Zahlung eines nachver­trag­lichen Ruhegeldes vor, sofern die Deutsche Welle keine Vertrags­ver­län­gerung anbot oder von einer ausdrücklich vereinbarten Kündi­gungs­mög­lichkeit aus betrieblichen Gründen Gebrauch machte. In diesen Fällen sollte das Festgehalt des Programm­di­rektors als Ruhegeld für drei Monate zu 100 %, für die Dauer von weiteren vier Jahren und neun Monaten zu 75 % gezahlt werden. Nachfolgend sollten Versor­gungs­leis­tungen nach Maßgabe des Versor­gung­s­ta­rif­vertrags der Deutschen Welle erfolgen. Anderweitig erzielter Verdienst sollte angerechnet werden, sofern dieser zusammen mit dem Ruhegeld das Festgehalt überschritt. Ein Ruhegeldan­spruch bestand nicht im Falle der Nichtannahme eines Angebots zur Vertrags­ver­län­gerung durch den Programm­di­rektor sowie im Falle seiner Eigenkündigung.

Die Deutsche Welle kündigte den Dienstvertrag aus betrieblichen Gründen anlässlich der Zusammenlegung zweier Programm­di­rek­tionen zum 30.04.2014 und zahlte ab Mai 2014 das vereinbarte Ruhegeld an den Programm­di­rektor. Im März 2019 teilte die Deutsche Welle dem Programm­di­rektor mit, ab Mai 2019 werde das Ruhegeld in Höhe von 60 % des Festgehalts an ihn geleistet, und zahlte nachfolgend entsprechend bis Dezember 2024. Mit ihrer am Jahresende 2024 erhobenen Klage verlangt die Deutsche Welle die Rückzahlung zunächst der im Jahr 2021 an den Programm­di­rektor geleisteten Ruhegelder in Höhe von etwa 130.000 EUR. Sie geht davon aus, dass sich bereits aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Ruhegeldern über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende hinaus bis zum Beginn der Regel­al­tersrente ergebe. Sofern die Vereinbarung anders zu verstehen sei, sei sie unter mehreren Aspekten sittenwidrig und damit nichtig. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Deutsche-Welle-Gesetz vor, das einen faktischen Zwang zur Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses untersage. Der Programm­di­rektor leitet den Anspruch auf die bezogenen Ruhegelder aus dem Dienstvertrag und dessen bis zur Klageerhebung überein­stimmende Auslegung ab. Etwaige Rückzah­lungs­ansprüche seien verwirkt. Ein Fall der Sitten­wid­rigkeit der Vereinbarung liege nicht vor, sondern ein in zulässiger Weise vereinbarter angemessener Ausgleich der Risiken, die er mit dem befristeten und ordentlich kündbaren Vertrag eingegangenen sei. Mit seiner Widerklage begehrt der Programm­di­rektor die Zahlung weiterer Ruhegelder ab Januar 2025 sowie die Feststellung, dass für die Vergangenheit keine Rückzah­lungs­ansprüche der Deutschen Welle gegen ihn bestehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Deutschen Welle abgewiesen und diese zur Zahlung weiterer Ruhegelder verurteilt. Etwaige Rückfor­de­rungs­ansprüche der Deutschen Welle gegen den Programm­di­rektor seien verwirkt, da die Deutsche Welle über mehr als zehn Jahre Versor­gungs­leis­tungen erbracht und dem Kläger im März 2019 die weitere Zahlung für den Zeitraum ab Mai 2019 zugesagt habe. Die Auslegung der Regelungen zu Ruhegeld und Versor­gungs­leis­tungen im Dienstvertrag ergebe, dass über die ersten fünf Jahre nach Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses hinaus Versor­gungs­leis­tungen in der Form von Ruhegeld in der geleisteten Höhe zu beanspruchen seien. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Entste­hungs­ge­schichte sowie Sinn und Zweck der Regelungen und werde durch die seit Mai 2019 praktizierten Zahlungen als gemeinsames Verständnis der Vertrags­parteien bestätigt. Die Regelung zu Versor­gungs­zah­lungen vor Beginn der Regel­al­tersrente (ab Februar 2026) sei nicht sittenwidrig. Die Deutsche Welle habe bei der Darstellung eines Missver­hält­nisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Wert der Gesamtleistung des Programm­di­rektors, der über den finanziellen Wert des Entgelts für seine Arbeitsleistung hinausgehe, nicht zutreffend ermittelt. Die Vereinbarung sei nicht gemein­wohl­schä­digend im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung der Grundsätze von Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit nach dem Deutsche-Welle-Gesetz, sondern es liege eine zulässige Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie vor. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe sich keine Beurteilung der Vereinbarung als sittenwidrig. Schließlich folge eine Nichtigkeit der Regelungen zu Versor­gungs­leis­tungen nicht aus einem Verstoß gegen das Deutsche-Welle-Gesetz.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Deutsche Welle Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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