15.11.2024
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Dokument-Nr. 18422

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Arbeitsgericht Berlin Urteil01.07.2014

Wachmann beim Beauftragten für Stasiunterlagen muss Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz hinnehmenAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Abordnungen und Versetzungen

Der Antrag auf Erlass einer gegen den Beauftragten für Stasiunterlagen gerichteten einstweiligen Verfügung wurde wegen fehlender Eilbe­dürf­tigkeit zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Antragsteller war ein bei dem Beauftragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR beschäftigter Wachmann. Er wollte mit dem Antrag erreichen, dass seine Abordnung zum Bundes­ver­wal­tungsamt, die von dem Beauftragten mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde, nicht vollzogen wird. Die Abordnung wird auf § 37 a Stasi­un­ter­la­gen­gesetz gestützt, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staats­si­cher­heits­dienstes, die beim Bundes­be­auf­tragten beschäftigt sind, unter Berück­sich­tigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundes­ver­waltung zu versetzen sind. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Abordnung sei unzumutbar und stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit. Er hält § 37 a Stasi­un­ter­la­gen­gesetz für verfas­sungs­widrig.

Verfas­sungs­ge­mäßheit des § 37 a Stasi­un­ter­la­gen­gesetz im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbe­dürf­tigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Abordnung zunächst hinzunehmen und eine Entscheidung im gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren herbeizuführen; dort ist auch zu klären, ob § 37 a Stasi­un­ter­la­gen­gesetz verfas­sungsgemäß ist. Ob die angegriffene Abordnung in der Sache zu beanstanden ist, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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