18.10.2024
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Anwaltsgericht Köln Urteil10.09.2019

Online-Banking: Herausgabe von TAN-Nummern stellt grob fahrlässiges Handeln darZu Verhaltens­anforderungen im Umgang mit Online-Banking Daten

Die Herausgabe von TAN-Nummer an Dritte beim Online-Banking ist als grob fahrlässiges Handeln anzusehen. Dies entschied das Landgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ein Girokonto bei der Beklagten, einer Sparkasse. Mitte 2018 meldete sich ein Herr bei dem Kläger, der vorgab, Mitarbeiter der Beklagten zu sein. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefon­ge­sprächen zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten, in denen der letztere mitteilte, dass ausländische Firmen versuchten, auf das Konto des Klägers zuzugreifen. Deswegen wolle er Sicher­heits­vor­keh­rungen dagegen treffen. In Folge dessen gab der Kläger die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie TAN-Nummern heraus. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten war ausschließlich telefonisch. Anfang Januar 2019 kam es zu drei Überweisungen auf ein türkisches Konto, insgesamt wurden mehr als 21.000 Euro überwiesen. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen.

LG: Verhalten des Klägers war grob fahrlässig

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Beklagte aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers einen Schaden­s­er­satz­an­spruch hat und somit eine Ausgleichung nicht in Betracht komme. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Schaden erst ermöglichst habe. Insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern sei grob fahrlässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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