Dokument-Nr. 20492
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- NJW-RR 2006, 168Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 168
Amtsgericht Zittau Urteil30.03.2005
Kein Anspruch auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz wegen üblichen Pilzbefalls einer KatzeÜblicher Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar
Ist eine Katze mit einem üblichen Pilz befallen (hier: "microsporum canis"), so stehen dem Käufer der Katze deswegen keine Gewährleistungsrechte, wie etwa Kaufpreisminderung oder Schadenersatz zu. Denn der übliche Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zittau hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mann im März 2004 eine Perserkatze zum Preis von 300 Euro erwarb, wurden er und seine Familie von einem Pilz befallen. Dabei handelte es sich um "microsporum canis". Der Käufer führte die Pilzinfektion auf einen Pilzbefall der Katze zurück und klagte gegen die Verkäuferin auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz
Das Amtsgericht Zittau entschied gegen den Käufer der Perserkatze. Ihm haben keine Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht zugestanden. Denn die Katze sei nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Zwar dürfe ein Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Tier gesund und nicht Träger von Krankheitsträgern ist. Ein Käufer dürfe aber dann nicht ein gesundes Tier erwarten, wenn er entweder bewusst ein erkranktes oder infiziertes Tier erwirbt oder wenn er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Krankheit oder Infektion rechnen muss. Dies sei beim Kauf einer Katze stets der Fall. Bei "microsporum canis" handele es sich um eine weit verbreitete und somit übliche Katzenkrankheit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Amtsgericht Zittau, ra-online (zt/NJW-RR 2006, 168/rb)
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