18.10.2024
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Dokument-Nr. 20492

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Urteil30.03.2005Amtsgericht Zittau5 C 389/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 168Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 168
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Amtsgericht Zittau Urteil30.03.2005

Kein Anspruch auf Kaufpreis­min­derung und Schadenersatz wegen üblichen Pilzbefalls einer KatzeÜblicher Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar

Ist eine Katze mit einem üblichen Pilz befallen (hier: "microsporum canis"), so stehen dem Käufer der Katze deswegen keine Gewähr­leistungs­rechte, wie etwa Kaufpreis­min­derung oder Schadenersatz zu. Denn der übliche Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zittau hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mann im März 2004 eine Perserkatze zum Preis von 300 Euro erwarb, wurden er und seine Familie von einem Pilz befallen. Dabei handelte es sich um "microsporum canis". Der Käufer führte die Pilzinfektion auf einen Pilzbefall der Katze zurück und klagte gegen die Verkäuferin auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Kaufpreis­min­derung und Schadenersatz

Das Amtsgericht Zittau entschied gegen den Käufer der Perserkatze. Ihm haben keine Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht zugestanden. Denn die Katze sei nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Zwar dürfe ein Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Tier gesund und nicht Träger von Krank­heit­s­trägern ist. Ein Käufer dürfe aber dann nicht ein gesundes Tier erwarten, wenn er entweder bewusst ein erkranktes oder infiziertes Tier erwirbt oder wenn er mit einer gewissen Wahrschein­lichkeit mit einer Krankheit oder Infektion rechnen muss. Dies sei beim Kauf einer Katze stets der Fall. Bei "microsporum canis" handele es sich um eine weit verbreitete und somit übliche Katzenkrankheit.

Quelle: Amtsgericht Zittau, ra-online (zt/NJW-RR 2006, 168/rb)

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