Dokument-Nr. 20384
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- NJW-RR 2006, 365Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 365
Amtsgericht Walsrode Urteil23.12.2003
Nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft richtet sich Zuweisung des gemeinsamen Hundes nach den Umständen des EinzelfallsZuweisung des Hundes an einen Teilhaber begründet Entschädigungsanspruch des anderen Teilhabers
Hat ein in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebendes Paar einen Hund erworben, so richtet sich die Zuweisung des Hundes nach Beendigung der Partnerschaft nach den Umständen des Einzelfalls. Wird der Hund einem der Teilhaber zugewiesen, so ist der andere Teilhaber zu entschädigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebendes Paar einen Rottweiler. Nach Beendigung der Lebenspartnerschaft im Juni 2003 stritten sich die Partner um den Besitz des Hundes. Es kam schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Hund befand sich im gemeinschaftlichen Eigentum des Paars
Das Amtsgericht Walsrode führte zunächst aus, dass sich der Hund im gemeinschaftlichen Eigentum des Paares befunden habe. Die Übereignung des Hundes sei nämlich an beide Partner erfolgt. Dies habe sich daraus ergeben, dass beide Partner zusammen den Hund angeschaut und beobachtet hatten. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass der Kaufvertrag von nur einem Partner unterschrieben wurde. Aus Sicht des Verkäufers wollten beide Partner den Hund gemeinsam erwerben.
Zuweisung des Hundes richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten
Die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 752 BGB durch Teilung der Sache sei nach Ansicht des Amtsgerichts bereits aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Ebenfalls sei eine Teilung durch Verkauf nach § 753 BGB ausgeschieden, da beide Parteien ein Interesse am Besitz des Hundes hatten. Somit habe der Hund einer der Partner zugewiesen werden müssen. In diesem Zusammenhang spielen Billigkeitsgesichtspunkte eine Rolle. Erhält einer der Partner den Hund, so müsse zudem der andere Partner entschädigt werden.
Emotionale Verbundenheit sowie Übernahme der Versorgung begründete Zuweisung
Das Amtsgericht wies den Hund an einen der Partner zur, weil dieser die erheblichen Formalitäten für den Hund erledigt und für die tierärztliche Versorgung gesorgt habe. Zudem habe der Hund zum kranken Vater eine emotionale Verbundenheit hergestellt.
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 400 EUR
Dem anderen Partner habe aber nach Auffassung des Amtsgerichts eine Entschädigung für den Verlust des Hundes in Höhe von 400 EUR zugestanden. Dieser Betrag sei angesichts des Interesses am Hund sowie der finanziellen Möglichkeiten angemessen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Amtsgericht Walsrode, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 365/rb)
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