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Dokument-Nr. 34745

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Beschluss10.01.2023Amtsgericht Völklingen5 C 188/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 45Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 45
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Völklingen Beschluss10.01.2023

Reparatur des Balkontürgriffs zum Preis von ca. 93 Euro als KleinreparaturWirksamkeit einer Klein­reparatur­klausel

Die Reparatur eines Balkontürgriffs zum Preis von etwa 93 Euro ist von einer Klein­reparatur­klausel umfasst. Dies hat das Amtsgericht Völklingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Völklingen gegen die Mieter auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 93,12 €. Zu diesem Preis hatte die Vermieterin den kaputten Balkontürgriff reparieren lassen. Die Vermieterin verwies nunmehr auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel. Danach hatten die Mieter die durch die Kleinreparatur entstehenden Reparaturkosten auszugleichen. Es war zudem eine Kostengrenze in Höhe von 150 € für den Einzelfall und eine Gesam­to­ber­grenze von 8 % der Jahres­grundmiete vereinbart worden. Zugleich wurde festgehalten, dass es sich nur dann um eine erstat­tungs­pflichtige Kleinreparatur handelt, wenn der Repara­tu­r­aufwand die Kostengrenze von 150 € nicht übersteigt. Schließlich legte die Klausel fest, dass zum Beispiel die Reparatur von Türverschlüssen von der Klein­re­pa­ra­tur­klausel umfasst ist.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Reparatur des Balkontürgriffs

Das Amtsgericht Völklingen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Balkontürgriffs zu. Die Reparatur sei von der Klein­re­pa­ra­tur­klausel umfasst. Die Klausel sei auch wirksam. Durch sie werde dem Mieter nicht auferlegt, die Repara­tu­r­a­r­beiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen. Auch enthalte sie eine angemessene Kostengrenze für den Einfall und eine angemessene Gesam­to­ber­grenze. Schließlich handele es sich bei dem Balkontürgriff um einen Teil der Mietsache, der dem häufigen Zugriff des Mieter ausgesetzt ist. Der Türgriff des Balkons werde als Türverschluss von der Klausel auch ausdrücklich genannt.

Quelle: Amtsgericht Völklingen, ra-online (zt/GE 2025, 45/rb)

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