Dokument-Nr. 24362
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- zfs 2015, 503Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 503
Amtsgericht Schleswig Urteil27.02.2015
Unfallverursacher kann für privatärztliche Behandlung eines gesetzlich krankenversicherten Geschädigten haftenVoraussetzung ist Üblichkeit der Behandlung nach Lebensstandard sowie Erfolg und Wirtschaftlichkeit der Behandlung
Einem gesetzlich krankenversicherten Unfallgeschädigten steht gegen den Unfallverursacher ein Anspruch auf Ersatz der privatärztlichen Behandlung zu, wenn die Behandlung dem Lebensstandard des Geschädigten entsprach und die Behandlung erfolgreich und wirtschaftlich war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Fußgängerin wurde von einem Pkw angefahren und erlitt dabei mehrere Verletzungen an den Beinen und der Hüfte. Sie begab sich zur Behandlung in die Hände eines ihr lange vertrauten Privatarztes, der die Beschwerden innerhalb weniger Wochen beheben konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 247 EUR verlangte sie von der Unfallverursacherin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, dass die Fußgängerin als gesetzlich krankenversicherte nicht einen Privatarzt habe aufsuchen dürfen, zu zahlen. Die Fußgängerin erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Erstattung der privatärztlichen Behandlungskosten
Das Amtsgericht Schleswig entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der privatärztlichen Behandlungskosten zu. Die Inanspruchnahme des Privatarztes sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Behandlung sei im Hinblick auf die Höhe der Kosten nicht unwirtschaftlich gewesen. Zudem sei sie erfolgreich gewesen. Nicht außer Betracht blieb ferner, dass die Klägerin bereits vorher beim Privatarzt in Behandlung war und die Konsultation des Arztes daher ihrem bisherigen Lebensstandard entsprochen habe. Sie hätte auch ohne den Unfall bei sonstigen Beschwerden den Arzt aufgesucht, da es sich bei ihm um den Arzt ihres Vertrauens handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Amtsgericht Schleswig, ra-online (zt/zfs 2015, 503/rb)
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