21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24362

Drucken
Urteil27.02.2015Amtsgericht Schleswig21 C 80/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 503Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 503
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Schleswig Urteil27.02.2015

Unfall­ve­r­ur­sacher kann für privatärztliche Behandlung eines gesetzlich kranken­ver­si­cherten Geschädigten haftenVoraussetzung ist Üblichkeit der Behandlung nach Lebensstandard sowie Erfolg und Wirtschaft­lichkeit der Behandlung

Einem gesetzlich kranken­ver­si­cherten Unfall­ge­schä­digten steht gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher ein Anspruch auf Ersatz der priva­t­ärzt­lichen Behandlung zu, wenn die Behandlung dem Lebensstandard des Geschädigten entsprach und die Behandlung erfolgreich und wirtschaftlich war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Fußgängerin wurde von einem Pkw angefahren und erlitt dabei mehrere Verletzungen an den Beinen und der Hüfte. Sie begab sich zur Behandlung in die Hände eines ihr lange vertrauten Privatarztes, der die Beschwerden innerhalb weniger Wochen beheben konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 247 EUR verlangte sie von der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, dass die Fußgängerin als gesetzlich kranken­ver­si­cherte nicht einen Privatarzt habe aufsuchen dürfen, zu zahlen. Die Fußgängerin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Erstattung der priva­t­ärzt­lichen Behand­lungs­kosten

Das Amtsgericht Schleswig entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der priva­t­ärzt­lichen Behandlungskosten zu. Die Inanspruchnahme des Privatarztes sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Behandlung sei im Hinblick auf die Höhe der Kosten nicht unwirt­schaftlich gewesen. Zudem sei sie erfolgreich gewesen. Nicht außer Betracht blieb ferner, dass die Klägerin bereits vorher beim Privatarzt in Behandlung war und die Konsultation des Arztes daher ihrem bisherigen Lebensstandard entsprochen habe. Sie hätte auch ohne den Unfall bei sonstigen Beschwerden den Arzt aufgesucht, da es sich bei ihm um den Arzt ihres Vertrauens handele.

Quelle: Amtsgericht Schleswig, ra-online (zt/zfs 2015, 503/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24362

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI