21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32192

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Urteil09.09.2021Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm2 C 133/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2022, 166Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2022, Seite: 166
  • K&R 2022, 150Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2022, Seite: 150
  • MMR 2021, 1005Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2021, Seite: 1005
  • NJW-RR 2022, 186Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 186
  • RDV 2022, 40Zeitschrift: Recht der Datenverarbeitung (RDV), Jahrgang: 2022, Seite: 40
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm Urteil09.09.2021

Geldent­schä­digung von 300 € wegen unerlaubter Werbe-E-MailAusgleich für Ausein­an­der­setzung mit Abwehr unerwünschter Werbung und Herkunft der Daten

Erhält ein Internetnutzer unerwünschte Werbe-E-Mails und muss sich nachfolgend mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft seiner Daten ausein­an­der­setzen, so kann ihm gemäß Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung in Höhe von 300 € zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 erhielt ein Internetnutzer über seine nicht öffentliche E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilpaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig, da er weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin habe. Er verlangte zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Die Absenderin gab zwar eine Unter­las­sungs­er­klärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Internetnutzer erhob schließlich Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen Daten­schutz­ver­stößen

Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 82 DSGVO (Daten­schutz­grund­ver­ordnung) ein Anspruch auf Geldent­schä­digung zu. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail habe die Beklagte gegen das Daten­schutzrecht verstoßen. Sie habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet und zum anderen verspätet bzw. nicht vollständig Auskunft über die Herkunft der Adresse erteilt.

Geldent­schä­digung in Höhe von 300 €

Das Amtsgericht hielt eine Geldent­schä­digung in Höhe von 300 € auch im Interesse einer effektiven Abschreckung für angemessen. Dabei berücksichtigte es zudem, dass die Beklagte mehrere Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO begangen hatte. Ferner sei zu beachten, dass sich der Kläger mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten ausein­an­der­setzen musste. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem belastenden Eindruck des Kontroll­verlusts zu führen.

Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen, ra-online (vt/rb)

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