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- MMR 2021, 1005Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2021, Seite: 1005
- NJW-RR 2022, 186Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 186
- RDV 2022, 40Zeitschrift: Recht der Datenverarbeitung (RDV), Jahrgang: 2022, Seite: 40
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm Urteil09.09.2021
Geldentschädigung von 300 € wegen unerlaubter Werbe-E-MailAusgleich für Auseinandersetzung mit Abwehr unerwünschter Werbung und Herkunft der Daten
Erhält ein Internetnutzer unerwünschte Werbe-E-Mails und muss sich nachfolgend mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft seiner Daten auseinandersetzen, so kann ihm gemäß Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 300 € zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 erhielt ein Internetnutzer über seine nicht öffentliche E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilpaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig, da er weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin habe. Er verlangte zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Die Absenderin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Internetnutzer erhob schließlich Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Datenschutzverstößen
Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail habe die Beklagte gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Sie habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet und zum anderen verspätet bzw. nicht vollständig Auskunft über die Herkunft der Adresse erteilt.
Geldentschädigung in Höhe von 300 €
Das Amtsgericht hielt eine Geldentschädigung in Höhe von 300 € auch im Interesse einer effektiven Abschreckung für angemessen. Dabei berücksichtigte es zudem, dass die Beklagte mehrere Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO begangen hatte. Ferner sei zu beachten, dass sich der Kläger mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2022
Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen, ra-online (vt/rb)
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