21.11.2024
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Amtsgericht Papenburg Urteil10.03.2016

Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht stets grob fahrlässigKasko­ver­si­cherung steht kein Recht zur Leistungs­kürzung zu

Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist nicht stets grob fahrlässig, so dass die Kasko­ver­si­cherung bei einem Unfall nicht stets ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem Pkw an einem Morgen im Januar 2015 von der Straße ab, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit einem Baum kam. Da der Pkw-Fahrer zu dieser Zeit mit Sommerreifen gefahren war, warf seine Kaskoversicherung ihm grobe Fahrlässigkeit vor und kürzte ihre Leistung um 50 %. Der Autofahrer war damit jedoch nicht einverstanden. Er führte an, dass keine winterlichen Straßen­ver­hältnisse geherrscht haben. Tatsächlich herrschten zum Unfallzeitpunkt eine Temperatur von 1,8 Grad und eine relative Luftfeuch­tigkeit von 87,1 %. Zudem war weder Schnee noch Regen gefallen. Nach Ansicht des Autofahrers wäre es auch mit Winterreifen zu dem Unfall gekommen. Ohnehin gäbe es keine generelle Winter­rei­fen­pflicht. Der Autofahrer erhob daher Klage auf Zahlung weiterer Versi­che­rungs­leis­tungen.

Anspruch auf weitere Versi­che­rungs­leis­tungen

Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung weiterer Versi­che­rungs­leis­tungen zugestanden. Die Kasko­ver­si­cherung sei nicht berechtigt gewesen, ihre Leistung um 50 % zu kürzen. Zwar sei dies nach § 81 Abs. 2 VVG möglich, wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Einen solchen Vorwurf könne dem Autofahrer aber nicht gemacht werden.

Kein Recht zur Leistungs­kürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit

Eine grobe Fahrlässigkeit lasse sich zunächst nicht daraus herleiten, so das Amtsgericht, dass der Autofahrer mit Sommerreifen gefahren war. Zwar schreibe § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- und Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen seien. Dies führe aber nicht zu einer generellen Winter­rei­fen­pflicht. Die Wetter­ver­hältnisse zum Unfallzeitpunkt haben es jedoch geboten, mit Winterreifen und angepasster Geschwindigkeit zu fahren. Da der Autofahrer dem nicht nachgekommen sei, habe ein objektiv verkehrs­wi­driges Verhalten durchaus nahe gelegen. Es habe aber in subjektiver Hinsicht an einem erheblich gesteigerten Verschulden gefehlt. Der Autofahrer habe nicht zwingend davon ausgehen müssen, dass das Fahren mit Sommerreifen mit einer grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit besonders gefah­ren­trächtig gewesen sei.

Fahren mit Sommerreifen nicht zwingend unfal­lur­sächlich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Fahren mit Sommerreifen darüber hinaus nicht zwingend unfal­lur­sächlich gewesen. Es sei vielmehr wahrscheinlich gewesen, dass es auch zum Unfall gekommen wäre, wenn das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet worden wäre. So sei gerade im Falle von Eisglätte ein Abkommen von der Straße auch mit Winterreifen keineswegs ausgeschlossen.

Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)

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