03.12.2024
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Dokument-Nr. 25968

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Urteil12.01.2017Amtsgericht Laufen2 C 618/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 66Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 66
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Laufen Urteil12.01.2017

Vermieter einer Ferienwohnung muss Mitnahme von Haustieren nicht erlaubenRechtsprechung zu Haustieren in Wohn­raum­miet­verhältnissen nicht auf Be­herbergungs­verträge übertragbar

Der Vermieter einer Ferienwohnung muss die Mitnahme von Haustieren nicht erlauben. Es besteht auch keine Verpflichtung auf das Verbot der Mitnahme vorab hinzuweisen. Die Rechtsprechung zu Haustieren in Wohn­raum­miet­verhältnissen ist auf Be­herbergungs­verträge nicht übertragbar. Dies hat das Amtsgericht Laufen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich und ihre Familie eine Ferienwohnung für einige Tage im August 2016. Die Frau besaß einen vier Monate alten Zwergpinscher-Welpen, welchen sie mit in die Ferienwohnung mitnehmen wollte. Die Vermieterin ließ dies aber nicht zu. Sie verbat Haustiere in der Wohnung. Die Frau sah sich aufgrund dessen gezwungen eine Ersat­zun­terkunft zu buchen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte sie von der Vermieterin klageweise ersetzt. Sie führte an, dass weder auf der Homepage der Vermieterin noch sonst ein Hinweis vorhanden gewesen sei, wonach die Mitnahme von Haustieren verboten ist. Ohnehin sei ein generelles Verbot von Haustieren im Rahmen von Wohnraum­miet­ver­hält­nissen unzulässig.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Laufen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagte habe zulässig die Mitnahme von Haustieren verbieten dürfen.

Keine Anwendung der Rechtsprechung zu Wohnraum­miet­ver­hält­nissen

Nach Auffassung des Amtsgerichts komme die Rechtsprechung über Haustiere in Wohnraum­miet­ver­hält­nissen bei Ferienwohnungen nicht zur Anwendung. Denn bei der Anmietung einer Ferienwohnung komme kein Wohnraum­miet­vertrag zustande, sondern ein Beherbergungsvertrag. Anders als bei einem Wohnraum­miet­ver­hältnis komme es in aller Regel bei der Anmietung einer Ferienwohnung zu häufigen Mieterwechseln. Zudem werden von der Anmietung zusätzliche Leistungen umfasst, die bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum dauerhaften Bewohnen üblicherweise nicht vorliegen, wie etwa die Überlassung von Alltags­ge­gen­ständen. Die rechtliche und tatsächliche Situation zur Gestattung von Haustieren sei somit nicht vergleichbar.

Vermieter muss nicht vorab über Verbot von Haustieren informieren

Für den Vermieter einer Ferienwohnung bestehe auch nicht die Pflicht, so das Amtsgericht, vorab über das Verbot von Haustieren zu informieren. Es obliege vielmehr dem Mieter der Ferienwohnung, rechtzeitig vor Vertragsschluss Erkundigungen zu treffen, ob Haustiere mitgebracht werden dürfen.

Quelle: Amtsgericht Laufen, ra-online (zt/RRa 2018, 66/rb)

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