23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29878

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Urteil16.10.2020Amtsgericht Kirchheim unter Teck2 C 251/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 36Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 36
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Amtsgericht Kirchheim unter Teck Urteil16.10.2020

Kein Zugang eines Miet­erhöhungs­verlangens bei Zustellung an unter Betreuung mit Ein­willigungs­vorbehalt stehenden MieterSpätere zufällige Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang

Ein Miet­erhöhungs­verlangen geht nicht zu, wenn das Schreiben an einen unter Betreuung mit Ein­willigungs­vorbehalt stehenden Wohnungsmieter adressiert wird. Dass der Betreuer später zufällig Kenntnis von dem Erhöhungs­ver­langen erhält, bewirkt keinen Zugang. Dies hat das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 erhielt eine Wohnungs­mieterin ein an sie adressiertes Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Jedoch stand die Mieterin unter Betreuung mit Einwil­li­gungs­vor­behalt. Die Betreuerin erhielt von dem Schreiben zufällig Kenntnis. Der Vermieter war nunmehr der Meinung, dass das Mieter­hö­hungs­ver­langen wirksam zugegangen sei und verlangte die Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung. Da dies verweigert wurde, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Denn das Mieter­hö­hungs­ver­langen sei mangels Zugangs bei der Betreuerin der Mieterin nicht wirksam geworden. Da die Mieterin unter Betreuung mit Einwil­li­gungs­vor­behalt stand, hätte das Erhöhungs­ver­langen der Betreuerin zugehen müssen.

Spätere Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang

Soweit die Betreuerin zufällig Kenntnis von dem Mieter­hö­hungs­ver­langen erhielt, liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts kein wirksamer Zugang. Das Schreiben habe nicht nur zufällig in den Herrschafts­bereich der Betreuerin gelangen dürfen. Das Schreiben hätte vielmehr an sie gerichtet werden oder zumindest für sie bestimmt sein müssen. Eine spätere Kenntnisnahme reiche nicht aus. Das Erhöhungs­ver­langen sei nicht mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass es die Betreuerin erreicht.

Quelle: Amtsgericht Kirchheim unter Teck, ra-online (zt/WuM 2021, 36/rb)

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