Dokument-Nr. 29878
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- WuM 2021, 36Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 36
Amtsgericht Kirchheim unter Teck Urteil16.10.2020
Kein Zugang eines Mieterhöhungsverlangens bei Zustellung an unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden MieterSpätere zufällige Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang
Ein Mieterhöhungsverlangen geht nicht zu, wenn das Schreiben an einen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Wohnungsmieter adressiert wird. Dass der Betreuer später zufällig Kenntnis von dem Erhöhungsverlangen erhält, bewirkt keinen Zugang. Dies hat das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 erhielt eine Wohnungsmieterin ein an sie adressiertes Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Jedoch stand die Mieterin unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin erhielt von dem Schreiben zufällig Kenntnis. Der Vermieter war nunmehr der Meinung, dass das Mieterhöhungsverlangen wirksam zugegangen sei und verlangte die Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung. Da dies verweigert wurde, erhob der Vermieter Klage.
Kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Denn das Mieterhöhungsverlangen sei mangels Zugangs bei der Betreuerin der Mieterin nicht wirksam geworden. Da die Mieterin unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand, hätte das Erhöhungsverlangen der Betreuerin zugehen müssen.
Spätere Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang
Soweit die Betreuerin zufällig Kenntnis von dem Mieterhöhungsverlangen erhielt, liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts kein wirksamer Zugang. Das Schreiben habe nicht nur zufällig in den Herrschaftsbereich der Betreuerin gelangen dürfen. Das Schreiben hätte vielmehr an sie gerichtet werden oder zumindest für sie bestimmt sein müssen. Eine spätere Kenntnisnahme reiche nicht aus. Das Erhöhungsverlangen sei nicht mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass es die Betreuerin erreicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2021
Quelle: Amtsgericht Kirchheim unter Teck, ra-online (zt/WuM 2021, 36/rb)
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