Amtsgericht Kehl Urteil23.09.2011
Kein Anspruch des Mieters auf Zugang zum WasserzählerPrüfung der Betriebskosten nur anhand der Abrechnungsunterlagen
Das Prüfungsrecht des Mieters bezüglich der Betriebskosten umfasst nur die Abrechnungsunterlagen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Zugang zu den Messeinrichtungen von Verbrauchstoffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kehl hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin machte gegenüber ihren Mietern eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen geltend und verlangte Zahlung von rückständiger Miete. Die beklagten Mieter weigerten sich aus verschiedenen Gründen. Unter anderem beriefen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Denn die Vermieterin weigerte sich den Mietern Zugang zum Wasserzähler zu verschaffen, der sich auf dem Nachbargrundstück befand. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.
Zurückbehaltungsrecht hat nicht bestanden
Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB habe nicht bestanden. Die Mieter haben keinen Anspruch auf ungehindertes Ablesen des Wasserzählers gehabt.
Prüfungsrecht umfasst nur Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen
Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass dem Mieter zwar ein Prüfungsrecht bezüglich der abgerechneten Betriebskosten zustehe (§ 556 Abs. 3 BGB). Dieses Recht umfasse aber nur die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Der Vermieter müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Mieter selbst die für die Abrechnung erforderlichen Messwerte ablesen könne. Der Mieter werde dadurch geschützt, dass der Vermieter die Richtigkeit der Messwerte darlegen und beweisen müsse. Zudem sei es in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn der Vermieter den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund verweigert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)