21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15265

Drucken
Urteil23.09.2011Amtsgericht Kehl3 C 20/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 449Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 449
  • NZM 2012, 833Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 833
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Kehl Urteil23.09.2011

Kein Anspruch des Mieters auf Zugang zum WasserzählerPrüfung der Betriebskosten nur anhand der Abrechnungs­unterlagen

Das Prüfungsrecht des Mieters bezüglich der Betriebskosten umfasst nur die Abrechnungs­unterlagen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Zugang zu den Messein­rich­tungen von Verbrauch­s­toffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kehl hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin machte gegenüber ihren Mietern eine Mieterhöhung wegen Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen geltend und verlangte Zahlung von rückständiger Miete. Die beklagten Mieter weigerten sich aus verschiedenen Gründen. Unter anderem beriefen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Denn die Vermieterin weigerte sich den Mietern Zugang zum Wasserzähler zu verschaffen, der sich auf dem Nachba­r­grundstück befand. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.

Zurück­be­hal­tungsrecht hat nicht bestanden

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn ein Zurück­be­hal­tungsrecht nach § 273 BGB habe nicht bestanden. Die Mieter haben keinen Anspruch auf ungehindertes Ablesen des Wasserzählers gehabt.

Prüfungsrecht umfasst nur Einsichtnahme in Abrech­nungs­un­terlagen

Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass dem Mieter zwar ein Prüfungsrecht bezüglich der abgerechneten Betriebskosten zustehe (§ 556 Abs. 3 BGB). Dieses Recht umfasse aber nur die Einsichtnahme in die Abrech­nungs­un­terlagen. Der Vermieter müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Mieter selbst die für die Abrechnung erforderlichen Messwerte ablesen könne. Der Mieter werde dadurch geschützt, dass der Vermieter die Richtigkeit der Messwerte darlegen und beweisen müsse. Zudem sei es in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn der Vermieter den Zugang zu den Messin­stru­menten ohne vernünftigen Grund verweigert.

Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15265

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI