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Amtsgericht Kehl Beschluss18.07.2023
Gericht darf bei Kostenentscheidung in Strafbefehl von Antrag der Staatsanwaltschaft abweichenVorschrift des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen
Das Gericht ist berechtigt, einen Strafbefehl mit einer von der Staatsanwaltschaft abweichend beantragten Kostenentscheidung zu erlassen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2022 setzte sich in Offenburg ein Mann in volltrunkenem Zustand gegen Polizeibeamte zur Wehr. Zudem beleidigte er sie. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass eines Strafbefehls wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung. Das Amtsgericht Kehl gab zu bedenken, dass der Beschuldigte wohl im Zustand des Vollrauches gewesen sei und daher der Strafvorwurf auf Vollrausch umzustellen sei. Da die Staatsanwaltschaft dies ablehnte, holte das Gericht einen Sachverständigengutachten ein, welches die Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Vollrauschs beim Beschuldigten stützte. Die Staatsanwaltschaft stellte den Strafbefehl daraufhin um und vermerkte, dass der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Keine Kostentragungspflicht für Sachverständigengutachten
Das Amtsgericht Kehl erließ den Strafbefehl, traf aber eine abweichende Kostenentscheidung. Es wäre seiner Auffassung nach unbillig den Beschuldigten mit den Auslagen für das Gutachten zu belasten, weil diese Auslagen nur entstanden sind, um die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass lediglich ein Tatverdacht wegen Vollrauschs besteht.
Zulässigkeit einer abweichenden Kostenentscheidung
Eine vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichende Kostenentscheidung sei zulässig, so das Amtsgericht. Zwar bestimme § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass der Richter nicht eigenmächtig einen Strafbefehl mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt erlassen darf. Dies beziehe sich aber nur auf die Rechtsfolge. Die Kostenentscheidung sei aber nicht Rechtsfolge in diesem Sinne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2023
Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)
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