21.11.2024
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Dokument-Nr. 33230

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Beschluss18.07.2023Amtsgericht Kehl2 Cs 308 Js 17340/22 (2)
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Amtsgericht Kehl Beschluss18.07.2023

Gericht darf bei Kosten­ent­scheidung in Strafbefehl von Antrag der Staats­an­walt­schaft abweichenVorschrift des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen

Das Gericht ist berechtigt, einen Strafbefehl mit einer von der Staats­an­walt­schaft abweichend beantragten Kosten­ent­scheidung zu erlassen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2022 setzte sich in Offenburg ein Mann in volltrunkenem Zustand gegen Polizeibeamte zur Wehr. Zudem beleidigte er sie. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass eines Strafbefehls wegen tätlichen Angriffs auf Vollstre­ckungs­beamte, Widerstand gegen Vollstre­ckungs­beamte, versuchter Körper­ver­letzung und Beleidigung. Das Amtsgericht Kehl gab zu bedenken, dass der Beschuldigte wohl im Zustand des Vollrauches gewesen sei und daher der Strafvorwurf auf Vollrausch umzustellen sei. Da die Staats­an­walt­schaft dies ablehnte, holte das Gericht einen Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein, welches die Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Vollrauschs beim Beschuldigten stützte. Die Staats­an­walt­schaft stellte den Strafbefehl daraufhin um und vermerkte, dass der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Keine Kosten­tra­gungs­pflicht für Sachver­stän­di­gen­gut­achten

Das Amtsgericht Kehl erließ den Strafbefehl, traf aber eine abweichende Kostenentscheidung. Es wäre seiner Auffassung nach unbillig den Beschuldigten mit den Auslagen für das Gutachten zu belasten, weil diese Auslagen nur entstanden sind, um die Staats­an­walt­schaft davon zu überzeugen, dass lediglich ein Tatverdacht wegen Vollrauschs besteht.

Zulässigkeit einer abweichenden Kosten­ent­scheidung

Eine vom Antrag der Staats­an­walt­schaft abweichende Kosten­ent­scheidung sei zulässig, so das Amtsgericht. Zwar bestimme § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass der Richter nicht eigenmächtig einen Strafbefehl mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt erlassen darf. Dies beziehe sich aber nur auf die Rechtsfolge. Die Kosten­ent­scheidung sei aber nicht Rechtsfolge in diesem Sinne.

Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

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