Dokument-Nr. 31025
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- GE 2021, 1199Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1199
Amtsgericht Ibbenbüren Urteil27.05.2021
Bezeichnung eines Stellplatzes mit Wohnungsnummer begründet Anspruch des Mieters auf Nutzung des ParkplatzesVorliegen einer Mietvermietung
Wird ein Stellplatz mit der Wohnungsnummer bezeichnet, so begründet dies einen Anspruch des Mieters auf Nutzung des Parkplatzes. In diesem Fall liegt eine Mitvermietung vor. Dies hat das Amtsgericht Ibbenbüren entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Ibbenbüren auf Wiedereinräumung des Besitzes an einem Pkw-Stellplatz. Die neue Eigentümerin der Immobilie hatte den Parkplatz nämlich einem anderen Mieter zugewiesen, nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, für den Stellplatz eine zusätzliche Gebühr in Höhe von monatlich 25 € zu zahlen. Die Klägerin führte an, dass der Parkplatz bei Mietbeginn mitvermietet worden sei. Im Mietvertrag zur "Wohnung Nr. 5" war vereinbart, dass ein Fahrzeugabstellplatz mitgenutzt werden kann. Tatsächlich war der Stellplatz, ebenso wie ein unstreitig mitgemieteter Kellerraum, mit dem Schild "Wohnung Nr. 5" versehen. Die Beklagte wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass das Schild erst später im Rahmen von Umbauarbeiten aufgestellt worden und somit nicht seit Mietbeginn vorhanden gewesen sei.
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an Parkplatz
Das Amtsgericht Ibbenbüren entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Parkplatz zu. Dabei könne es dahinstehen, ob das Schild "Wohnung Nr. 5" bereits zum Mietbeginn am Stellplatz angebracht war oder nicht.
Mitvermietung des Stellplatzes wegen Beschilderung
Sofern die Beschilderung bereits zum Mietbeginn vorhanden war, so das Amtsgericht, wäre der Stellplatz mit angemietet worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Kellerraum ebenfalls mit dem Schild versehen war. Sollte das Schild erst später aufgestellt worden sein, wäre der Stellplatz jedenfalls zu diesem Zeitpunkt konkludent mitvermietet worden. Die Annahme der Beklagten, die Stellplätze sollten auch an andere Personen vermietet werden, liege angesichts der Beschilderung fern. Es hätte dann nahegelegen, ein Schild mit der Bezeichnung "Stellplatz Nr. 5" oder ein Schild mit einer vergleichbaren Bezeichnung aufzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Amtsgericht Ibbenbüren, ra-online (vt/rb)
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