Amtsgericht Homburg Urteil20.05.2021
Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht KellerraumSchönheitsreparaturen sind nur Arbeiten innerhalb der Wohnung
Eine Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietvertragsende im Mai 2020 Renovierungsarbeiten durchführen. Dem kam sie auch nach, jedoch nur innerhalb der Wohnung. Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mitangemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch Schönheitsreparaturen geschuldet waren. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV seien Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)