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Dokument-Nr. 31026

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Urteil20.05.2021Amtsgericht Homburg7 C 206/20 (17)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 549Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 549
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Homburg Urteil20.05.2021

Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht KellerraumSchön­heits­reparaturen sind nur Arbeiten innerhalb der Wohnung

Eine Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schön­heits­reparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietver­tragsende im Mai 2020 Renovierungsarbeiten durchführen. Dem kam sie auch nach, jedoch nur innerhalb der Wohnung. Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mitangemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers

Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch Schönheitsreparaturen geschuldet waren. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV seien Schön­heits­re­pa­raturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.

Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)

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