21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29419

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Urteil28.05.2020Amtsgericht Homburg5 C 68/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 639Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 639
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Amtsgericht Homburg Urteil28.05.2020

Neubegründung der Mietzah­lungs­ver­pflichtung nach Scheitern der Partnerschaft mit VermieterAufnahme der Zahlungs­ver­pflichtung bei Aufforderung des Vermieters

Ist eine Wohnungs­mieterin aufgrund der Partnerschaft mit dem Vermieter von der Mietzah­lungs­pflicht befreit, so lebt diese Pflicht mit dem Scheitern der Partnerschaft nicht automatisch wieder auf. Zugleich ist die Mieterin aber auch nicht dauerhaft für die Zukunft von der Zahlungspflicht befreit. Vielmehr muss die Zahlungs­verpflichtung wieder aufgenommen werden, sobald der Vermieter dazu auffordert. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einige Zeit nach Abschluss des Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2011 nahm die Mieterin eine Beziehung mit dem Vermieter auf. Dies führte dazu, dass der Vermieter in die Wohnung der Mieterin einzog. Beide kamen mündlich darüber ein, dass die Mieterin keine Mietzahlungen mehr zu leisten hat. Mitte des Jahres 2017 kam es jedoch zum Bruch der Beziehung, so dass der Vermieter wieder aus der Wohnung auszog. Die Mieterin zahlte in der Folgezeit keine Miete. Im September 2018 forderte der Vermieter schließlich die ausstehenden Mietzahlungen. Da die Mieterin sich weigerte der Aufforderung nachzukommen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Homburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung wegen der behaupteten ausstehenden Mietzahlungen unzulässig sei.

Kein Anspruch auf rückständige Mietzahlung

Der Vermieter könne nach Ansicht des Amtsgerichts die rückständigen Mietzahlungen nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB verlangen. Die Parteien haben nach Einzug des Vermieters in die Wohnung die Mietzahlungspflicht der Mieterin zunächst wirksam abbedungen. Jedoch sei keine Regelung zur Mietzah­lungs­pflicht nach Scheitern der Partnerschaft und Auszug des Vermieters aus der Wohnung getroffen worden. Aus Sicht des Gerichts sei der Änderungs­vertrag somit dahingehend zu verstehen, dass es dem Vermieter für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft und seines Auszugs möglich sein soll, die ursprünglich geschuldete Miete mit Wirkung für die Zukunft wieder fordern zu dürfen. Daran habe es aber bis zum Ausspruch der Kündigung gefehlt.

Kein automatisches Aufleben der Mietzah­lungs­pflicht oder dauerhafte Befreiung von Zahlungspflicht

Das Amtsgericht stellte klar, dass einerseits die Mieterin nicht habe erwarten können, dass der Vermieter ihr für den Fall des Scheiterns der Beziehung ein dauerhaftes kostenfreies Wohnen gestatten wolle. Andererseits habe der Vermieter nicht erwarten können, dass die Mietzah­lungs­pflicht im Fall der Trennung ohne jegliche Erklärung durch ihn wieder aufleben werde.

Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2020, 639/rb)

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