Dokument-Nr. 16946
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- WuM 1989, 564Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 564
Amtsgericht Helmstedt Urteil10.02.1987
Erlaubnis zur Benutzung der Badewanne nur für wenige Stunden in der Woche rechtfertigt MietminderungRecht zur Minderung der Miete in Höhe von ca. 23 %
Wird einem Mieter die Benutzung der Badewanne nur am Freitag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr erlaubt, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um ca. 23 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hausordnung zu einem Wohnhaus war es einem Mieter im Jahr 1986 gestattet seine Badewanne nur in der Zeit von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr zu benutzen. Der Mieter hielt dies für unzulässig und minderte seine Miete. Damit war jedoch wiederum der Vermieter nicht einverstanden. Er konnte keine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs sehen, da dem Mieter neben der Badewanne noch eine Dusche zur Verfügung stand. Der Vermieter erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Kein Anspruch auf ausstehende Miete
Das Amtsgericht Helmstedt entschied gegen den Vermieter. Dieser könne nicht die ausstehende Miete verlangen, da dem Mieter aufgrund der eingeschränkten Nutzungserlaubnis für die Badewanne ein Recht zur Mietminderung zu stehe.
Eingeschränkte Nutzungserlaubnis für Badewanne stellt Mietmangel dar
Es sei zwar möglicherweise in früheren Jahrhunderten ein alter Brauch in Deutschen Landen gewesen, so das Amtsgericht, lediglich zu den genannten Zeiten seinen Körper zu reinigen und zu pflegen. Dies gelte aber nicht mehr heutzutage. Die Einschränkung des Gebrauchs der Badewanne auf wenige Stunden in der Woche sei mit dem Fehlen der Badewanne gleichzusetzen und stelle einen Mietmangel dar. Folglich sei der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt gewesen. Als angemessen erachtete das Gericht eine Minderungsquote von ca. 23 %.
Möglichkeit zur Nutzung der Dusche unerheblich
Soweit der Vermieter auf die vorhandene Dusche verwies, vertrat das Amtsgericht die Ansicht, dass sich der Mieter damit nicht habe zufrieden geben müssen. Unabhängig davon, dass sich die Dusche in einem unbeheizten Raum befand, sei entscheidend, dass die volle Nutzbarkeit des Bades nicht gegeben sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Amtsgericht Helmstedt, ra-online (zt/WuM 1989, 564/rb)
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