18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Heinsberg Urteil13.07.2012

Kein Schmerzensgeld bei Verletzung eines Diskothek-Besuchers durch Glasscherben auf der TanzflächeMit Scherben auf dem Boden muss in einer Diskothek gerechnet werden

Verletzt sich ein Diskothek-Besucher nach einem Sturz an auf dem Boden der Tanzfläche befindlichen Glasscherben, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Es verwirklicht sich insofern das eigene Risiko des Disko­thek­be­suches sich zu verletzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Heinsberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Besucherin einer Diskothek erlitt während ihres Aufenthalts eine Schnitt­ver­letzung am linken Unterschenkel. Die mit einem Rock bekleidete Besucherin behauptete, sie sei im Zuge des dichten Gedränges von hinten "geschubst" worden und zu Boden gefallen. Dabei habe sie sich die Schnittwunden an den auf dem Boden der Tanzfläche befindliche Glasscherben zugezogen. Sie verlangte daraufhin vom Diskothek-Betreiber Schmerzensgeld.

Schmer­zens­geldan­spruch bestand nicht

Das Amtsgericht Heinsberg entschied zu Gunsten des Diskothek-Betreibers. Der Besucherin der Diskothek habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Dabei habe es offen bleiben können, ob der von der Diskothek-Besucherin geschilderte Sachverhalt zutraf. Denn der Betreiber der Diskothek habe die Verletzung weder unmittelbar verursacht, noch habe sie auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Diskothek-Betreibers beruht.

Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht lag nicht vor

Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe den Diskothek-Betreiber zwar grundsätzlich eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Diese bestehe jedoch nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Es dürfen keine unerfüllbaren Verhal­tens­an­for­de­rungen an dem Betreiber gestellt werden. Er habe nur für die Gefahrenlagen einzustehen, die für ihn mit zumutbarem betrie­bs­or­ga­ni­sa­to­rischem und wirtschaft­lichem Aufwand vermeidbar bzw. beherrschbar seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des auf der Tanzfläche herrschenden Gedränges ein Einsatz von Servicepersonal zur Beseitigung von Glasscherben tatsächlich nicht möglich gewesen. Dazu hätte die gesamte Tanzfläche geräumt werden müssen. Dies hätte aber den Betrieb in unver­hält­nis­mäßiger Weise gestört. Dem Diskothek-Betreiber sei es daher nicht zuzumuten gewesen, Verun­rei­ni­gungen der Tanzfläche zu kontrollieren und diese zu beseitigen.

Risiko der Verletzung muss der Diskothek-Besucher tragen

Zudem sei den Gästen einer Diskothek bekannt, so das Amtsgericht schließlich, dass auf der Tanzfläche infolge des herrschenden Gedränges und der Alkoholisierung der Gäste Gläser zu Bruch gehen und die Glasscherben von dem Personal kaum beseitigt werden können. Jeder Gast müsse also mit Scherben auf dem Boden rechnen. Er übernehme das eigene Risiko, in dem Gedränge auf Scherben zu treten bzw. zu fallen und sich dabei zu verletzen.

Quelle: Amtsgericht Heinsberg, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 823 Abs. 1 BGB (rao)

Der Betreiber einer Diskothek muss seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Es kann von einem Disko­the­ken­be­treiber nicht erwartet werden, dass er im laufenden Diskobetrieb Glasscherben von der Tanzfläche entfernt, um eventuellen Verletzungen der Besucher vorzubeugen.

Jeder Besucher weiß, dass Gläser oder Flaschen mit auf die Tanzfläche genommen werden und gelegentlich auf die Tanzfläche fallen. Auf Glasscherben auf dem Boden hat sich daher jeder Besucher einzustellen. Für Verletzungen durch Glasscherben auf der Tanzfläche haftet daher jeder Gast selbst und trägt sein eigenes Risiko.

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