21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil23.02.2012

Private Haft­pflicht­versicherung des schuldunfähigen Schädigers begründet keine Billig­keits­haftung nach § 829 BGBPrivat­haftpflicht­versicherung darf Schaden­ersatz­anspruch nicht begründen

Verfügt der schuldunfähige Schädiger über eine private Haft­pflicht­versicherung, so begründet dies keine Billig­keits­haftung nach § 829 BGB. Denn eine Privat­haftpflicht­versicherung darf einen Schaden­ersatz­anspruch nicht erst begründen, vielmehr muss dieser bereits vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 wollte ein Autofahrer mit seinem PKW in eine Hauptstraße einbiegen. Aufgrund des vorhandenen Verkehrs musste er jedoch erst warten. In dieser Zeit kam von rechts auf dem Gehweg ein neunjähriges Mädchen mit ihrem Fahrrad angefahren. Dabei stieß sie mit dem Rad gegen die Beifahrertür des PKW und beschädigte diesen. Der Autofahrer klagte daraufhin gegen das Mädchen auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von fast 1.580 EUR. Seiner Meinung nach sei das Mädchen wegen der Billigkeitshaftung und ihrer privaten Haftpflichtversicherung aus § 829 BGB zum Schadenersatz verpflichtet gewesen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Billig­keits­haftung

Das Amtsgericht Halle (Saale) entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe nach § 829 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Schädiger im Vergleich zum Geschädigten über erheblich bessere Vermö­gens­ver­hältnisse verfügt. Voraussetzung sei also ein wirtschaft­liches Gefälle. Dies sei hier aber selbst bei Berück­sich­tigung des Vermögens der Mutter des Mädchens nicht der Fall gewesen.

Private Haftpflicht­ver­si­cherung begründet keine Billig­keits­haftung

Die private Haftpflicht­ver­si­cherung des Mädchens sei nach Ansicht des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang unbeachtlich gewesen. Denn diese greife erst bei Bestehen eines Schaden­er­satz­an­spruchs. Die Privathaftpflichtversicherung könne jedoch einen Schaden­er­satz­an­spruch nicht erst begründen. Würde dies der Fall sein, würde man der Versicherung ein Risiko aufbürden, welches sie gar nicht versichert hat. Dies würde zu einer Änderung des Vertrags­ge­gen­stands durch das Gericht führen.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aus § 823 BGB wegen Schul­d­un­fä­higkeit

Ein Schaden­er­satz­an­spruch aus § 823 BGB sei ausgeschieden, so das Amtsgericht, weil das Mädchen aufgrund ihres Alters nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB schuldunfähig gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht Halle (Saale), ra-online (vt/rb)

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