Amtsgericht Halle (Saale) Urteil03.12.2009
Feuerwehr bricht Wohnungstür auf: Schlafende Mieterin muss nicht Kosten tragenMieterin beging keine Pflichtverletzung
Bricht die Feuerwehr eine Wohnungstür auf, weil die schlafende Mieterin auf das Klingeln nicht reagierte, muss sie nicht die Kosten für die Erneuerung der beschädigten Tür tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Tochter einer Mieterin zu Besuch kommen. Da die Mieterin schlief und daher nicht auf das Klingeln ihrer Tochter reagierte, rief die Tochter die Feuerwehr. Diese brach die Wohnungstür gewaltsam auf. Nachdem die Mieterin das Mietverhältnis kündigte, verlangte die Vermieterin Ersatz der Kosten für die Erneuerung der beschädigten Wohnungstür. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Halle (Saale) entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe zunächst kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der beschädigten Tür gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieterin habe das Aufbrechen der Tür nicht zurechenbar veranlasst und daher keine Pflichtverletzung begangen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Mieterin sich schlafen legte und das Klingeln ihrer Tochter nicht hörte.
Keine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Tochter
Die Mieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts zudem nicht für ein etwaiges Verschulden ihrer Tochter nach § 278 BGB einstehen müssen. Denn eine Haftung für Familienangehörige komme nur insoweit in Betracht, als diese die Mietsache mit Wissen und Wollen des Mieters nutzt. Die Tochter sei jedoch als bloße Besucherin nicht als Nutzerin der Wohnung anzusehen gewesen. Darüber hinaus sei die Tür auch nicht von der Tochter aufgebrochen worden. Insofern sei ein Verschulden der Tochter bereits zweifelhaft gewesen. Das Rufen der Feuerwehr habe jedenfalls kein Verschulden begründet.
Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung nicht verletzt
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Mieterin auch nicht ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung verletzt habe. Denn sie sei nach § 546 Abs. 1 BGB nur verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben entstehe eine Schadenersatzpflicht des Mieters nur, wenn der Mieter die Mietsache pflichtwidrig in einen vertragswidrigen Zustand versetzt. Eine solche Pflichtverletzung habe jedoch nicht vorgelegen. Demgegenüber begründe eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht noch keine Schadenersatzverpflichtung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Amtsgericht Halle (Saale), ra-online (vt/rb)