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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 25468

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Amtsgericht Göttingen Beschluss21.05.2015

Auf Lichtbild erkennbares Halten eines Gegenstands genügt nicht zur Annahme einer verbotenen Benutzung eines Handys während der FahrtGegenstand kann etwas anderes als Mobiltelefon sein

Ist auf einem anlässlich einer Ge­schwindig­keits­messung aufgenommenen Fotos zu sehen, wie der Autofahrer einen Gegenstand ans rechte Ohr hält, so genügt dies nicht für die Annahme, der Autofahrer habe verbotswidrig ein Telefon während der Fahrt benutzt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein anderes Gerät handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, dass er während der Fahrt ein Telefon genutzt habe. Hintergrund des Vorwurfs war, dass auf einem anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Fotos zu sehen ist, wie der Autofahrer an das rechte Ohr einen Gegenstand hält. Der Autofahrer gab an, dass es sich dabei nicht um ein Telefon gehandelt habe, sondern um ein Diktiergerät.

Kein Nachweis des verbotswidrigen Benutzens eines Telefons während der Fahrt

Das Amtsgericht Göttingen sah den Nachweis nicht erbracht, dass der Autofahrer entgegen § 23 Abs. 1a StVO ein Telefon benutzt habe. Zwar lege das Foto diesen Schluss nahe, so das Gericht. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, das es sich bei dem an das rechte Ohr gehaltenen Gegenstand auch um etwas anderes, wie etwa ein Diktiergerät, handele. Somit könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrschein­lichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Mobiltelefon handelt.

Auch im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren gelte der Grundsatz "in dubio pro reo". Es könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrschein­lichkeit festgestellt werden, dass der Betroffene ausschließlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe.

Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 2015, 588/rb)

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