Dokument-Nr. 25569
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- WuM 2017, 702Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 702
Amtsgericht Göttingen Urteil24.10.2017
Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters über seine Anziehungskraft für linksgerichtete GewaltKeine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassungen
Weiß ein potentieller Mieter von seiner Anziehungskraft für linksgerichtete Gewalt, so hat er den künftigen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags darüber aufzuklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter nachträglich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es besteht aber keine Pflicht zur Offenbarung der politischen Auffassungen. Dies hat das Amtsgericht Göttingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 kam es zu einem Mietvertragsschluss über eine Wohnung in Göttingen. Kurz danach erfuhr die Vermieterin, dass der Mieter ein Aktivist der "Alternative für Deutschland" (AfD) war. Es kam in der Folgezeit zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen im Bereich des Wohnhauses durch linke Gruppierungen. Der Mieter wurde bereits an seinem vorherigen Wohnort Opfer linksgerichteter Gewalt. Die Vermieterin fühlte sich von dem Mieter arglistig getäuscht und focht daher den Mietvertrag an. Da sich im Anschluss daran der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Göttingen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da der Mietvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB wirksam angefochten worden sei. Die Vermieterin sei arglistig über einen für den Abschluss des Mietvertrages bedeutsamen Umstand getäuscht worden.
Pflicht zur Aufklärung über Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt
Für den Eigentümer einer Immobilie sei es nach Auffassung des Amtsgerichts von erheblicher Bedeutung, ob ein potentieller Mieter Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt ist. Es sei daher zwingend geboten gewesen, dass der Mieter die künftige Vermieterin rechtzeitig vor Abschluss des Mietvertrags über diesen relevanten Umstand in Kenntnis gesetzt hätte.
Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassung
Es bestehe aber nach Ansicht des Amtsgerichts keine Pflicht des potentiellen Mieters seine Ansichten, Einstellungen oder politischen Auffassungen offenbaren zu müssen. Es komme nicht auf die politische Gesinnung des potentiellen Mieters an oder darauf, ob der Vermieter diese teilt oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)
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