21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16893

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Amtsgericht Erlangen Urteil15.02.2012

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reparaturkosten für Kleiner­satzteile können pauschal mit 2 % geltend gemacht werdenExakte Verbrauch­s­er­fassung wäre unver­hält­nismäßig

Macht der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz geltend, kann er für die Reparaturkosten von Kleiner­satz­teilen eine Pauschale von 2 % geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schaden­er­satz­an­spruch in Höhe der Reparaturkosten geltend. Darin enthalten war ein pauschaler Aufschlag von 2 % für die Kosten für Kleinersatzteile. Die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin hielt diesen Aufschlag für nicht gerechtfertigt und weigerte sich ihn zu zahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Kostenpauschale für Kleiner­satzteile bestand

Das Amtsgericht Erlangen hatte keine grundsätzlichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann. Denn eine exakte Verbrauch­s­er­fassung stehe in keinem Verhältnis zum Wert. Der pauschale Aufschlag von 2 % sei daher gerechtfertigt gewesen.

Prozentualer Aufschlag bei großen Schadenshöhen problematisch

Das Amtsgericht hielt zwar einen prozentualen Aufschlag, insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen, für unter Umständen nicht sachgerecht und hinterfragte, ob nicht in einen solchen Fall eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Eine Entscheidung dazu traf es jedoch nicht, da es im zu entscheidenden Fall nicht darauf ankam.

Quelle: Amtsgericht Erlangen, ra-online (vt/rb)

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