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Dokument-Nr. 33390

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Amtsgericht Eilenburg Beschluss30.08.2023

Fahrzeughalter als Zeuge in einem Bußgeld­ver­fahren steht auch über Anwalt regelmäßig kein Akten­ein­sichtsrecht zuErmittlung des Fahrers begründet kein berechtigtes Interesse für Akteneinsicht

Wird der Fahrzeughalter in einem Bußgeld­ver­fahren als Zeuge befragt, so steht ihm auch über einen Anwalt regelmäßig kein Akten­ein­sichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründet kein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht. Dies hat das Amtsgericht Eilenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Fahrzeug einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwin­dig­keits­verstoß begangen. Die Firma wurde nachfolgend von der zuständigen Behörde als Zeugin befragt, ob sie Angaben zum verant­wort­lichen Fahrzeugführer machen könne. Der Anfrage waren Fotos beigefügt, auf dem der Fahrer des Fahrzeugs klar zu erkennen war. In diesem Zusammenhang beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht die Ermittlungsakte. Sie gab an, herausfinden zu wollen, wer der Fahrzeugführer war.

Kein Einsichtsrecht in die Ermittlungsakte

Das Amtsgericht Eilenburg entschied gegen die GmbH. Dieser stehe kein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Dies hätte ein berechtigtes Interesse erfordert. Soweit auf die Ermittlung der Fahrzeugführers abgestellt wurde, sei für das Gericht unverständlich, was die GmbH bzw. deren Geschäftsführer bei einer Akteneinsicht mehr hätten an Erkenntnisse gewinnen können, als durch die Wahrnehmung der bereits mit dem Zeugen­ver­neh­mungsbogen übersandten Tatfotos, auf denen insbesondere auch der verantwortliche Fahrzeugführer klar zu erkenn war.

Quelle: Amtsgericht Eilenburg, ra-online (vt/rb)

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