18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24221

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Beschluss24.09.2014Amtsgericht Dessau-Roßlau11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 467Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 467
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Dessau-Roßlau Beschluss24.09.2014

Einfacher Vorfahrts­verstoß begründet für sich genommen kein Vorliegen einer relativen Fahrun­tüch­tigkeitVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig

Ist einem alkoholisierten Autofahrer ein einfacher Vorfahrts­verstoß anzulasten, spricht dies für sich genommen nicht für eine relative Fahrun­tüch­tigkeit. Ein alkohol­be­dingter Fahrfehler liegt in einem solchen Verkehrsverstoß nicht. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 und 3 StPO ist daher unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall missachtete ein Autofahrer im August 2014 die Vorfahrt und kollidierte mit seinem Fahrzeug aufgrund dessen mit einem anderen Pkw. Da am Unfallort von den eingetroffenen Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Diese ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,65 Promille. Die Staats­an­walt­schaft Dessau-Roßlau meinte, dass sich aus dem alkohol­be­dingten Vorfahrts­verstoß die relative Fahrun­tüch­tigkeit des Autofahrers ergebe und beantragte daher die Entziehung der Fahrerlaubnis'>vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es bestehe der dringende Tatverdacht einer alkohol­be­dingten Straßen­ge­fährdung.

Unzulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau lehnte den Antrag der Staats­an­walt­schaft ab. Die Fahrerlaubnis könne nicht gemäß § 111 a Abs. 1 und 3 StPO vorläufig entzogen werden, da der Verdacht einer alkohol­be­dingten Straßen­ge­fährdung nicht bestehe. Der Autofahrer sei nicht relativ fahruntüchtig gewesen.

Keine relative Fahrun­tüch­tigkeit aufgrund Vorfahrts­ver­stoßes

Die Annahme einer relativen Fahrun­tüch­tigkeit setze grundsätzlich voraus, so das Amtsgericht, dass ein alkohol­ty­pischer Fahrfehler festgestellt werde. Ein solcher liege hier nicht vor. Zwar könne ausnahmsweise auch aus dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle Rückschlüsse auf dessen Fahrun­tüch­tigkeit gezogen werden. Dies setze aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beein­träch­tigung der Fahrun­tüch­tigkeit beziehen. Dazu können zum Beispiel schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reakti­o­ns­fä­higkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung sowie extrem verlangsamte Reaktionen gehören. Solche Auffälligkeiten seien beim Autofahrer aber nicht festgestellt worden.

Quelle: Amtsgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

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