Amtsgericht Charlottenburg Urteil14.03.2014
Streit über Mieterhöhung: Über repräsentativen Eingang im Vorderhaus erreichbare Wohnung im Seitenflügel ist als wohnwerterhöhend zu berücksichtigenRepräsentativer Eingangsbereich bei Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung
Ist der Eingangsbereich im Vorderhaus mit Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung ausgestattet, so ist er als repräsentativ zu werten. Ist eine Wohnung im Seitenflügel über den repräsentativen Eingangsbereich im Vorderhaus erreichbar, so liegt ein wohnwerterhöhendes Merkmal vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, ob der Eingangsbereich im Vorderhaus als wohnwerterhöhend zu werten sei. Der Eingangsbereich verfügte über Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, einen Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung im Treppenhaus. Die Mieterin meinte, dass der Eingangsbereich im Vorderhaus nicht als wohnwerterhöhend zu werten sei, weil sie in ihre Wohnung im Seitenflügel über den Eingang im Seitenflügel kam. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Vorderhauseingang war als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Charlottenburg folgte nicht der Ansicht der Mieterin. Der repräsentative Eingangsbereich des Vorderhauses sei als wohnwerterhöhend zu werten gewesen. Zwar habe die Mieterin ihre Wohnung über den Eingang im Seitenflügel erreicht. Ihr habe dafür aber auch der repräsentative Eingang des Vorderhauses zur Verfügung gestanden. Der Eingang im Seitenflügel sei lediglich als zusätzliche Option einzustufen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2014, 1458/rb)