21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19233

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Urteil14.03.2014Amtsgericht Charlottenburg234 C 273/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1458Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1458
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil14.03.2014

Streit über Mieterhöhung: Über repräsentativen Eingang im Vorderhaus erreichbare Wohnung im Seitenflügel ist als wohnwert­er­höhend zu berücksichtigenRepräsentativer Eingangsbereich bei Marmor­trep­pen­stufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung

Ist der Eingangsbereich im Vorderhaus mit Marmor­trep­pen­stufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung ausgestattet, so ist er als repräsentativ zu werten. Ist eine Wohnung im Seitenflügel über den repräsentativen Eingangsbereich im Vorderhaus erreichbar, so liegt ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen den Mietver­trags­parteien, ob der Eingangsbereich im Vorderhaus als wohnwert­er­höhend zu werten sei. Der Eingangsbereich verfügte über Marmor­trep­pen­stufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, einen Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung im Treppenhaus. Die Mieterin meinte, dass der Eingangsbereich im Vorderhaus nicht als wohnwert­er­höhend zu werten sei, weil sie in ihre Wohnung im Seitenflügel über den Eingang im Seitenflügel kam. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Vorder­haus­eingang war als wohnwert­er­höhend zu berücksichtigen

Das Amtsgericht Charlottenburg folgte nicht der Ansicht der Mieterin. Der repräsentative Eingangsbereich des Vorderhauses sei als wohnwert­er­höhend zu werten gewesen. Zwar habe die Mieterin ihre Wohnung über den Eingang im Seitenflügel erreicht. Ihr habe dafür aber auch der repräsentative Eingang des Vorderhauses zur Verfügung gestanden. Der Eingang im Seitenflügel sei lediglich als zusätzliche Option einzustufen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2014, 1458/rb)

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