18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33137

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Urteil27.04.2023Amtsgericht Besigheim7 C 481/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1197Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1197
  • WuM 2023, 346Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 346
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Amtsgericht Besigheim Urteil27.04.2023

Bei mit Holz betriebener Heizung darf Vermieter nicht Heizkosten auf Basis fiktiver Heizölkosten abrechnenKein Anspruch auf Nachzahlung

Wird in einem Mietshaus die Heizung mit Holz betrieben, dürfen die Heizkosten nicht auf Basis fiktiver Heizölkosten abgerechnet werden. Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Heizung und die Warmwasserversorgung in einem Mietshaus in Baden-Württemberg wurden mit Holz betrieben. Dennoch rechnete der Vermieter für den Zeitraum September 2021 bis Mai 2022 die Heizkosten so ab, als ob Heizöl verwendet wurde. Die Mieter einer Wohnung sollten nach der Berechnung etwa 612 € nachzahlen. Da sich diese weigerten, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Besigheim wies die Klage zurück. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung zu. Die Abrechnung enthalte weder den konkreten Verhältnissen entsprechende Verbrauchswerte von Holz noch konkret angefallene Kosten für zur Beheizung und Erwärmung verwendetes Holz. Es liege eine unzulässige Schätzung vor. Der tatsächlich angefallene Verbrauch von Holz und die tatsächlich angefallenen Verbrauchs­kosten für Holz können demnach aufgrund der Angaben des Vermieters nicht verlässlich ermittelt werden.

Quelle: Amtsgericht Besigheim, ra-online (zt/WuM 2023, 346/rb)

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