23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3710

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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil01.06.2006

Mieterhöhung - Ausübung des Sonder­kün­di­gungs­rechts durch MieterMieter muss Sonder­kün­di­gungsrecht nicht bezeichnen und begründen

Wenn ein Mieter nach Zugang einer Mieterhöhung den Mietvertrag kündigt, so muss er in seiner Kündigung das Sonder­kün­di­gungsrecht nicht bezeichnen oder hierauf Bezug nehmen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschieden.

Nach dem aktuellen Mietrecht kann ein Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang einer Mieter­hö­hungs­er­klärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dieses Sonder­kün­di­gungsrecht wird unter anderem eingeräumt bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder bei einer Anhebung der Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass ein Mieter zur Wirksamkeit der Kündigung keine Begründung angeben muss. Es genüge, wenn die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß des § 561 BGB erfolge, führte das Gericht aus. Eine Begrün­dungs­pflicht leite sich aus dem Gesetz nicht ab.

Hinweis:

Nach der Kündigung muss bis zum Auszug die alte Miete gezahlt werden, die Erhöhung ist nicht wirksam.

Quelle: ra-online

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