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- GE 2023, 905Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 905
Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil31.07.2023
Rechtskräftige Abweisung einer Zustimmungsklage steht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach erneutem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegenVorliegen eines anderen Streitgegenstands
Wurde die Klage des Vermieters auf Zustimmungserteilung zu einem Mieterhöhungsverlangen rechtskräftig abgewiesen, so steht dies einer Klage auf Zustimmung nach einem erneutem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegen. Denn in diesem Fall liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen. Da sie ihre Zustimmung dazu verweigerte, erhob der Vermieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Klage im Juli 2022 ab. Daraufhin versandte der Vermieter ein erneutes Mieterhöhungsverlangen an die Mieterin. Da sie sich wiederum weigerte, ihre Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären, erhob der Vermieter erneut Klage auf Erteilung der Zustimmung. Die Mieterin hielt dies mit Blick auf das rechtskräftig abgeschlossene frühere Verfahren für unzulässig.
Keine Unzulässigkeit der Klage
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Mieterin. Die Klage des Vermieters sei nicht unzulässig. Die Rechtskraft des Urteils vom Juli 2022 stehe der Klage auf Zustimmungserteilung nicht entgegen. Denn es handele sich um einen anderen Streitgegenstand. Die frühere Klage habe sich mit dem Zustimmungsverlangen vom Mai 2021 befasst, während die hiesige Klage das Zustimmungsverlangen vom August 2022 zum Gegenstand habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2023, 905/rb)
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