03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33400

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Urteil31.07.2023Amtsgericht Berlin-Kreuzberg3 C 349/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 905Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 905
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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil31.07.2023

Rechtskräftige Abweisung einer Zustim­mungsklage steht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach erneutem Miet­erhöhungs­verlangen nicht entgegenVorliegen eines anderen Streit­ge­gen­stands

Wurde die Klage des Vermieters auf Zustimmungs­erteilung zu einem Miet­erhöhungs­verlangen rechtskräftig abgewiesen, so steht dies einer Klage auf Zustimmung nach einem erneutem Miet­erhöhungs­verlangen nicht entgegen. Denn in diesem Fall liegt ein anderer Streit­ge­genstand vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen. Da sie ihre Zustimmung dazu verweigerte, erhob der Vermieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Klage im Juli 2022 ab. Daraufhin versandte der Vermieter ein erneutes Mieter­hö­hungs­ver­langen an die Mieterin. Da sie sich wiederum weigerte, ihre Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären, erhob der Vermieter erneut Klage auf Erteilung der Zustimmung. Die Mieterin hielt dies mit Blick auf das rechtskräftig abgeschlossene frühere Verfahren für unzulässig.

Keine Unzulässigkeit der Klage

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Mieterin. Die Klage des Vermieters sei nicht unzulässig. Die Rechtskraft des Urteils vom Juli 2022 stehe der Klage auf Zustim­mungs­er­teilung nicht entgegen. Denn es handele sich um einen anderen Streit­ge­genstand. Die frühere Klage habe sich mit dem Zustim­mungs­ver­langen vom Mai 2021 befasst, während die hiesige Klage das Zustim­mungs­ver­langen vom August 2022 zum Gegenstand habe.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2023, 905/rb)

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